Gericht verhandelt über Schadenersatz für Kirchenmusiker

Kirchenmusiker
Foto: epd-bild/Bertold Fernkorn
Organist Bernhard Schüth an der Orgel in der evangelischen Dorfkirche Bochum-Stiepel.
Gericht verhandelt über Schadenersatz für Kirchenmusiker
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf verhandelt am Mittwoch über die Schadenersatzklage des früheren katholischen Kirchenorganisten Bernhard Schüth, dem 1997 wegen einer außerehelichen Beziehung gekündigt wurde.

Er fordert von seiner ehemaligen Gemeinde und dem Bistum Essen wegen entgangener Verdienste rund 275.000 Euro sowie für die Zeit ab Januar 2017 monatlich 1.449 Euro bis zum Renteneintritt, wie ein Gerichtssprecher am Dienstag in Düsseldorf erklärte. Zudem verlange der Kläger den Ausgleich von ihm entgangenen Rentenansprüchen. Der Musiker werfe der Essener Kirchengemeinde und dem Bistum eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vor, erklärte der Gerichtssprecher. Um damit vor Gericht Erfolg zu haben, müsse er nachweisen, dass bei seiner Kündigung das Kirchenrecht bewusst zu seinem Nachteil ausgelegt wurde.

Die Kündigung beschäftigt bereits seit 20 Jahren die Gerichte. Schüth war seit 1983 als Chorleiter und Organist in der katholischen Gemeinde St. Lambertus in Essen angestellt. Als die Gemeinde erfuhr, dass er nach der Trennung von seiner Ehefrau eine außereheliche Beziehung hatte und mit seiner Partnerin ein Kind erwartete, wurde ihm im Juli 1997 mit Wirkung ab April 1998 gekündigt.



Eine Kündigungsschutzklage wurde im Jahr 2000 rechtskräftig vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf abgewiesen. Auch eine Verfassungsbeschwerde blieb ohne Erfolg. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gab dem Kirchenmusiker jedoch recht: Die deutschen Gerichte hätten das kirchliche Selbstbestimmungsrecht nicht ausreichend mit dem Recht des Kirchenmusikers auf ein Privat- und Familienleben abgewogen. Die Straßburger Richter sprachen Schüth eine Entschädigung von der Bundesrepublik Deutschland in Höhe von 40.000 Euro zu.

Mit seiner Klage auf Wiedereinstellung scheiterte der Kirchenmusiker jedoch. Das Bundesarbeitsgericht erklärte, das Gesetz sehe ein Wiederaufnahmeverfahren nach einem Erfolg vor dem EGMR zwar inzwischen vor, allerdings nur für Fälle, die ab dem 1. Januar 2007 rechtskräftig abgeschlossen wurden. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte diese Entscheidung im Jahr 2016.