Kirchliche Arbeitgeber dürfen "christliches Profil" verlangen

Vera Egenberger (li.) neben ihren Anwälten
Marie Frech/dpa
Die Klägerin Vera Egenberger (l.) am Donnerstag vor Sitzungsbeginn am Bundesarbeitsgericht in Erfurt neben ihren Anwälten Angelika Kapeller und Daniel Schuch.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts
Kirchliche Arbeitgeber dürfen "christliches Profil" verlangen
Kirchliche Arbeitgeber können bei Stellenangeboten mit "christlichem Profil" von Bewerberinnen und Bewerbern eine Kirchenmitgliedschaft verlangen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt am Donnerstag in einem Urteil entschieden.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat damit auch den langjährigen Rechtsstreit zwischen der Sozialpädagogin Vera Egenberger und dem Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung am Donnerstag entschieden. (AZ: 8 AZR 194/25 (F)

Stellt die Kirchenzugehörigkeit für eine ausgeschriebene Stelle eine berufliche Anforderung dar, kann dies im Rahmen des verfassungsrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und ihrer Einrichtungen von Bewerbern auch gefordert werden, urteilte das höchste deutsche Arbeitsgericht.

Dem Urteil war seit Ende 2012 ein Streit zwischen der diakonischen Einrichtung und der Bewerberin über eine Stellenabsage vorausgegangen, die die Klägerin auf ihre fehlende Kirchenmitgliedschaft zurückgeführt hatte.

Das BAG urteilte jedoch, dass der kirchliche Arbeitgeber die Bewerberin Egenberger mit der Stellenabsage nicht wegen der Religion diskriminiert habe. Eine Entschädigung stehe ihr nicht zu.