Gutachten entlastet Ratsvorsitzende Kirsten Fehrs

EKD-Ratsvorsitzende Kirsten Fehrs
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Ein Gutachten hat die Ratsvorsitzende der EKD, Kirsten Fehrs, in einer Verhandlung zum Umgang mit Sexualisierter Gewalt entlastet.
Verstoß gegen kirchliche Vorgaben?
Gutachten entlastet Ratsvorsitzende Kirsten Fehrs
Die Hamburger Bischöfin Kirsten Fehrs ist durch ein Gutachten entlastet worden. Sie habe nicht gegen strafrechtliche Bestimmungen oder kirchenrechtliche Verfahrensvorgaben verstoßen, heißt es in einem Untersuchungsbericht einer unabhängigen Anwaltskanzlei.

Die Kölner Anwaltskanzlei Gercke Wollschläger war im vergangenen Jahr durch die Kirchenleitung mit einer Untersuchung der Arbeit der früheren, im Rahmen ihrer Aufgaben unabhängig arbeitenden Unterstützungsleistungskommission (ULK) im Fall einer Betroffenen sexualisierter Gewalt beauftragt worden.

Geprüft wurde, ob dieses Verfahren der ULK im Zeitraum 2019 bis 2022 nach den damals geltenden rechtlichen und konzeptionellen Vorgaben ordnungsgemäß geführt wurde, erklärte ein Sprecher der Nordkirche. Die Anwaltskanzlei kommt laut Nordkirche zu dem Ergebnis, dass die von der Betroffenen erhobenen Vorwürfe, die damalige Vorsitzende der ULK, Bischöfin Fehrs, und die übrigen Kommissionsmitglieder hätten Recht verletzt, sämtlich unbegründet sind. Fehrs ist auch Ratsvorsitzende der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD).

Zu keinem Zeitpunkt hätten Bischöfin Fehrs oder andere Kommissionsmitglieder gegen strafrechtliche Bestimmungen oder kirchenrechtliche Verfahrensvorgaben verstoßen, hieß es weiter. Insbesondere seien keine Verstöße gegen Verschwiegenheitsverpflichtungen oder Mitwirkungsverbote aufgrund von Befangenheit oder strafrechtliche Delikte im Rahmen der Kommissionsarbeit festgestellt worden, betonte der Sprecher.

Lediglich das im Untersuchungszeitraum konzeptionell vorgesehene Gebot der beschleunigten Durchführung von Verfahren wurde dem Bericht zufolge nicht durchgängig eingehalten, wie die Nordkirche informierte. Ursache hierfür sei die mehrmonatige Ruhendstellung des ULK-Verfahrens wegen Aufklärungsbemühungen durch die Nordkirche gewesen. Hinzu seien pandemiebedingte Verzögerungen gekommen, die allerdings keinen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot dargestellt hätten. Alle festgestellten Verzögerungen seien allerdings weder von Bischöfin Fehrs, die sich wegen einer möglichen Befangenheit vorsorglich aus dem Verfahren zurückgezogen hatte, noch von den weiteren ULK-Mitgliedern zu verantworten.

Die Kirchenleitung der Nordkirche erklärte, dass unabhängig von diesem Einzelfall seit 2023 durch Änderung der sogenannten Präventionsgesetzausführungsverordnung das Beschleunigungsgebot und das Recht auf Auskunft kirchenrechtlich geregelt seien. Sie nehme die Hinweise der Anwaltskanzlei dennoch zum Anlass, die Präventionsvorschriften mit Blick auf die Verfahrensabläufe und insbesondere auf Informationsverpflichtungen bei unvorhergesehenen Verzögerungen von Verfahren noch weitgehender überprüfen zu lassen, hieß es.