In dem am Mittwoch gefällten Urteil des presserechtlichen Verfahrens hat die Kammer unter Vorsitz von Richter Dirk Eßer da Silva der Klage des Priesters vollumfänglich stattgegeben, wie das Gericht mitteilte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es besteht für die Parteien die Möglichkeit, gegen das Urteil beim Oberlandesgericht Köln Berufung einzulegen (AZ: 28 O 635/23).
Die beklagte Zeitung wurde dem Gericht zufolge dazu verurteilt, es zu unterlassen, die im Einzelnen angegriffenen Passagen in der Berichterstattung zu verwenden beziehungsweise zu behaupten sowie Bildnisse des Klägers in diesem Zusammenhang zu veröffentlichen. Die erheblichen Nachteile für den katholischen Priester würden das Berichterstattungsinteresse überwiegen.
Dem Priester stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aufgrund einer Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu, erklärte das Gericht. Der beklagten Zeitung sei der Wahrheitsbeweis der angegriffenen Behauptungen nicht gelungen, sodass sich die Berichterstattung an den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung messen lassen müsse. Das Gericht sei nach der Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, dass der Geistliche tatsächlich versucht habe, von seinem Dienstrechner entsprechend der Berichterstattung bestimmte Internetseiten aufzurufen.
Der Kläger wehrt sich in dem Verfahren gegen eine Berichterstattung der Printpublikation "Bild" sowie deren Online-Portal. Konkret geht es um zwei Artikel aus dem August 2023 im Zusammenhang mit einer Routineüberprüfung der IT-Sicherheit über die Aufrufe von Internetseiten über Dienstrechner des Erzbistums Köln. Der klagende Priester warf der Zeitung vor, sie hätte in mehrfach unzulässiger Weise in Wort und Bild berichtet und ihn dadurch unter anderem in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt.
Im Rahmen der Routineüberprüfung der IT-Sicherheit im Erzbistum hatte der Schutzfilter im Juli 2022 laut Medienberichten mehr als 1.000 Zugriffsversuche auf risikobehaftete Seiten wie Gewalt, Pornografie oder Drogen verhindert.
Unter den 15 Beschäftigten mit den meisten Zugriffsversuchen soll auch der betreffende Priester gewesen sein. Da es nicht um Kinderpornografie ging, wurden keine Ermittlungen aufgenommen. Die Zugriffe von Dienstrechnern auf pornografische Seiten sind weder nach staatlichem noch nach kirchlichem Recht strafbar, in einer Dienstvereinbarung des Erzbistums aber untersagt.