Bundesarbeitsagentur muss Schwerbehindertem Entschädigung zahlen

Bundesarbeitsagentur muss Schwerbehindertem Entschädigung zahlen
Schwerbehinderte Bewerber sind im Öffentlichen Dienst auch dann zum Bewerbungsgespräch einzuladen, wenn die Stelle nur intern ausgeschrieben wurde. Das geht aus einer am Dienstag vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg veröffentlichten Begründung hervor. Das Urteil dazu fiel bereits im November vergangenen Jahres. Eine Revision an das Bundesarbeitsgericht ist möglich.

Bewirbt sich ein Kandidat auf mehrere Stellen mit identischem Anforderungsprofil, ist grundsätzlich für jede Bewerbung ein Vorstellungsgespräch zu führen, urteilte das Landesarbeitsgericht. Die Einladung zu nur einem Gespräch sei nur dann ausreichend, wenn das Auswahlverfahren identisch ist, die Auswahlkommissionen sich aus denselben Personen zusammensetzen und zwischen den jeweiligen Auswahlentscheidungen nur wenige Wochen liegen würden.

Im vorliegenden Fall hatte sich ein Schwerbehinderter bei der Bundesarbeitsagentur um zwei intern ausgeschriebene Stellen mit identischem Anforderungsprofil in Berlin und Cottbus beworben. Die Behörde hatte den Bewerber aber nur zu einem Vorstellungsgespräch für die Stelle in Berlin eingeladen. Wegen das Arbeitsplatzes in Cottbus sei er dagegen nicht zu einem Gespräch eingeladen worden. Nachdem der Kläger für beide Stellen nicht berücksichtigt worden war, hatte er einen Entschädigungsanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend gemacht.



Das Landesarbeitsgericht hat die Bundesarbeitsagentur zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt, wie es weiter hieß. Der Kläger sei wegen seiner Behinderung benachteiligt worden, weil er auf seine Bewerbung auf die in Cottbus zu besetzende Stelle nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden sei.

Entschließe sich der öffentliche Arbeitgeber zur Durchführung von Auswahlgesprächen, müsse er einen schwerbehinderten Bewerber zu einem derartigen Gespräch einladen, auch wenn die Stelle nur intern ausgeschrieben worden sei, hieß es. Das erfordere der Sinn und Zweck des Paragrafen 165 Satz 3 SGB IX, mit dem für schwerbehinderte Menschen gleiche Bewerbungschancen hergestellt werden sollen, erläuterte das Gericht.