Hambacher Forst darf vorerst nicht gerodet werden

Der Hambacher Forst nach Abschluss der Raeumungsarbeiten durch RWE und Polizei am 2.10.18
Foto: imago/CoverSpot/Bernd Lauter
Atempause für die Bäume des Hambacher Forsts. Nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen in Münster darf vorläufig nicht gerodet werden.
Hambacher Forst darf vorerst nicht gerodet werden
Der Hambacher Forst am Niederrhein darf nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen in Münster vorläufig nicht gerodet werden.

Wie die Richter am Freitag in einem Eilbeschluss entschieden, gilt das Verbot solange, bis über die Klage des Bundes für Umwelt und Naturschutzes Deutschland (BUND) NRW gegen den Hauptbetriebsplan 2018 bis 2020 für den Braunkohletagebau Hambach entschieden ist (AZ: 11 B 1129/18). Im Übrigen dürfe die RWE Power AG im Tagebau Hambach weiter Braunkohle fördern, solange sie nicht die bewaldeten Flächen des Hambacher Forsts in Anspruch nehme.

Die Bezirksregierung Arnsberg hatte als zuständige Bergbehörde die Umsetzung des Hauptbetriebsplans für die Jahre 2018 bis 2020 angeordnet. Die RWE Power AG hätte den Hambacher Forst deshalb weiter roden dürfen. Um dies zu verhindern, beantragte der BUND-Landesverband, der gegen den Hauptbetriebsplan Klage erhoben hat, die Gewährung von Eilrechtsschutz. Das lehnte das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss von Ende Juli ab. Auf die Beschwerde des BUND stellte das Oberverwaltungsgericht nun die aufschiebende Wirkung der anhängigen Klage wieder her.



Zur Begründung erklärte der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts, dass der Ausgang des Klageverfahrens offen sei. Es müsse geklärt werden, ob der Hambacher Forst, obwohl er der EU-Kommission bisher nicht nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemeldet worden sei, wegen des Vorkommens der Bechsteinfledermaus oder des dortigen Waldes dem Schutzregime für "potenzielle FFH-Gebiete" unterliege.

Mit der Umsetzung des Hauptbetriebsplans und der Rodung des Hambacher Forstes würden dagegen "vollendete, nicht rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen", betonten die Richter. Durch die Maßnahme könnte die Artenvielfalt "irreversibel beeinträchtigt werden". Das sei nicht gerechtfertigt. Der Beschluss ist unanfechtbar.