Erzbistum Köln muss Verwendung von Steuermitteln nicht offenlegen

Kölner Dom
© Oliver Berg/dpa
Keine rosigen Zeiten für das Erzbistum Köln: Die Vorwürfe lauten, die Kölner Diözese habe 2,8 Milliarden Euro am Finanzmarkt investiert. Das sei eine "gewaltige Summe, zu der das Bistum aber keine Details veröffentlicht".
Erzbistum Köln muss Verwendung von Steuermitteln nicht offenlegen
Das Erzbistum Köln darf Auskünfte über die Beteiligung an Aktienunternehmen weiter verweigern. So entschied das Verwaltungsgericht. Das Recherchenetz "Correctiv" will sich mit dieser Entscheidung nicht abfinden.

Das Erzbistum Köln braucht Medien keine Auskunft über die Verwendung von Kirchensteuermitteln zu geben. Das Verwaltungsgericht Köln wies eine Auskunftsklage des Recherchenetzwerks "Correctiv" ab (AZ: 6 K 1988/17) und verwies zur Begründung darauf, dass die Verwendung von Kirchenvermögen eine innerkirchliche Angelegenheit sei. Correctiv kündigte indirekt an, gegen das Urteil in Berufung zu gehen.

Die Journalistin Annika Joeres wollte vom Erzbistum Köln wissen, ob und in welcher Form und Höhe es Kirchensteuermittel investiert hat. Dabei ging es um die Frage, ob das Erzbistum über seine Beteiligung an Aktienunternehmen gegebenenfalls auch Firmen unterstützt, die mit ihren Geschäftsaktivitäten die Schöpfung gefährden. Die Journalistin vertrat die Auffassung, ihr stehe ein Auskunftsanspruch gemäß dem Landespressegesetz NRW zu, wonach Behörden gegenüber der Presse auskunftspflichtig sind. Sie argumentierte, das Erzbistum sei eine Behörde im Sinne dieser Vorschrift, weil nicht nur die Erhebung, sondern auch die Verwendung der Kirchensteuermittel Ausdruck staatlich verliehener Hoheitsrechte sei.

Dem widersprach das Gericht und stellte fest, das Erzbistum sei keine Behörde im Sinne des Presserechts. Maßgeblich hierfür sei, ob durch das Erzbistum hoheitliche Aufgaben wahrgenommen oder hoheitliche Befugnisse ausgeübt würden. Derartiges hoheitliches Handeln liege bei der Kirchensteuererhebung zwar vor. Hiervon sei jedoch die Steuermittelverwendung zu unterscheiden. Die Verwendung dieser Mittel fällt den Richtern zufolge unter das Grundrecht der Religionsfreiheit und das verfassungsrechtlich gewährleistete religiöse Selbstbestimmungsrecht der Kirche. Damit gehöre die Verwendung der Steuergelder "zum geschützten Bereich innerkirchlichen Handelns".

Berufung möglich

Das Erzbistum Köln begrüßte die Entscheidung. Zugleich verwies es auf seine "ethisch-nachhaltigen Anlagekriterien". Demnach seien Investments ausgeschlossen, bei denen ein Zusammenhang mit Bestechung und Korruption, Menschenrechtsverletzungen, Zwangs- und Kinderarbeit oder Umweltverschmutzung bestehe. Auch Aktien von Firmen, die Rüstungsgüter, Pornografie oder Abtreibungs- und Verhütungsmittel produzierten, würden nicht erworben. Ebenso ausgeschlossen seien der Besitz oder Betrieb von Atomkraftwerken ohne einen zeitlich fixierten Ausstiegsbeschluss. Transparenz und Kontrolle der Vermögensanlage und der Mittelverwendung würden durch den Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat gewährleistet.

Das Verwaltungsgericht ließ gegen das Urteil eine Berufung zu, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden muss. "Correctiv" begrüßte das Plädoyer des Gerichts. "Wir werden weiter dran bleiben", sagte Joeres. "Wir können nicht nachvollziehen, warum sich die katholische Kirche so vehement und ausdauernd dagegen wehrt, ihre Investitionen offenzulegen." Zuletzt habe die Kölner Diözese 2,8 Milliarden Euro am Finanzmarkt investiert. Das sei eine "gewaltige Summe, zu der das Bistum aber keine Details veröffentlicht" habe.