(Öffentlich) gucken verboten!

Filme, die an stillen Feiertagen nicht öffentlich ausgestrahlt werden dürfen.
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Feuerzangenbowle, Mary Poppins, Mad Max, Top Gun, Heidi, Police Academy (v. l. n. r.)
(Öffentlich) gucken verboten!
Warum manche Filme an "stillen Feiertagen" nicht öffentlich aufgeführt werden dürfen
Auf den ersten Blick haben Filme wie "Top Gun", "Mad Max", "Police Academy", "Vier Fäuste für ein Halleluja", "Terminator", aber auch "Mary Poppins", "Heidi in den Bergen" oder die "Feuerzangenbowle" nicht gemein. Eins verbindet sie aber: Sie wurden als "nicht feiertagsfrei" gekennzeichnet und dürfen (bzw. durften) deswegen an "stillen Feiertagen" nicht öffentlich aufgeführt werden.

In Deutschland bestimmt die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) die Altersfreigabe für Filme. Die Prüfer von der FSK entscheiden aber nicht nur darüber, was für Kinder und Jugendliche zumutbar ist, sondern auch, was an sogenannten "stillen Feiertagen" öffentlich gezeigt werden darf. Mit dem Label "nicht feiertagsfrei", das es seit 1952 gibt, werden Filme gekennzeichnet, die dem "ernsten Charakter" dieser Feiertage widersprechen und bei denen zu befürchten ist, dass sie das "religiöse und sittliche Empfinden" verletzen, so die Richtlinie der FSK.

Welche Feiertage in Deutschland zu den "stillen Feiertagen" gehören, regeln die Feiertagsgesetze der einzelnen Bundesländer. Daher ergeben sich auch regionale Unterschiede.  Je nach Bundesland zählen zum Beispiel einige hohe christliche Feste zu den "stillen Tagen", am bekanntesten ist vermutlich das Tanzverbot an Karfreitag. Aber auch der staatlich angeordnete "Volkstrauertag" als Gedenktag gehört dazu. "Stille Feiertage" beschränken sich auch nicht nur auf gesetzlich arbeitsfreie Tage. So zählen in manchen Bundesländern zum Beispiel der "Buß- und Bettag" (nur in Sachsen gesetzlicher Feiertag) oder auch Maria Empfängnis mit allen damit verbundenen Einschränkungen auch dazu.

An diesen ausgewählten Tagen dürfen "nicht feiertagsfreie" Filme nicht öffentlich aufgeführt werden – das betrifft Kinobetreiber und alle Leute, die zu einem Public Viewing einladen. Was auf den ersten Blick vielleicht wie eine Schikane wirkt, ist eigentlich eher als Schutz gedacht. Dank Filmen mit der Feiertagsfreigabe können zum Beispiel Kinobetreiber sicher sein, dass ihr Programm ihnen an diesen Tagen keinen Ärger mit kommunalen oder landesrechtlichen Aufsichtsbehörden beschert.

Bußgeld bei Zuwiderhandlung

Denn wer einen "nicht feiertagsfreien" Film vorführt und erwischt wird, muss mit einer Geldstrafe rechnen. 300 Euro Bußgeld sind da keine Seltenheit. So erging es zumindest dem Verein "Religionsfrei im Revier" um den Rentner Martin Budich, der am Karfreitag 2014 öffentlich den nicht feiertagsfreien Film "Monty Python – Das Leben des Brian" gezeigt hatte und dafür einen Bußgeldbescheid erhielt (gegen den er bis vors Bundesverfassungsgericht zog). In diesem Jahr hat der Verein beim Regierungsbezirk ordnungsgemäß eine Ausnahmegenehmigung beantragt und bekommen, um nicht wieder zur Kasse geben zu werden.

Wer es sich an den diesen Tagen aber auf dem Sofa bequem macht und einen dieser "nicht feiertagsfreien" Filme im Fernsehen, auf einer der Streaming-Plattformen oder auf Video, DVD oder Blu-Ray anschaut, muss nicht damit rechnen, bestraft zu werden. Die Regelungen gelten ausschließlich für öffentliche Vorführungen.

Da sich in den vergangenen Jahrzehnten das "religiöse und sittliche Empfinden" der Bevölkerung geändert hat, blieb auch die Spruchpraxis der FSK nicht gleich. Kontinuierlich wurden immer weniger Filme auf diese Liste gesetzt – im Augenblick sind noch über 750 als "nicht feiertagsfrei" gekennzeichnet. In den 50ern und 60ern rümpften die Prüfer bei 60 Prozent der Filme die Nase. Darunter auch der 1954 erschienene Klassiker "Die Feuerzangenbowle" mit Heinz Rühmann als Pfeiffer mit drei F in der Hauptrolle, da der "lustspielhafte Charakter" nach Auffassung des Prüfausschusses dem Ernst der stillen Feiertage widersprach. Erst 26 Jahre später, 1980, korrigierte man diese Einschätzung, senkte die Altersfreigabe von zwölf auch sechs Jahre herab und gestattete die öffentliche Aufführung an "stillen Feiertagen".  

Viele Pornos und Horrostreifen ein No-Go

In den 70ern schrumpfte der Anteil der "nicht feiertagsfreien" Filme auf 50 Prozent und in den 80ern auf 30 Prozent. In großer Zahl findet man sowohl Pornofilme wie "Horrorsex im Nachtexpress", "Sexexpress in Oberbayern" oder "Liebesgrüße aus der Lederhose Teil 4" als auch Horrorstreifen wie "Im Blutrausch des Satans", "A Nightmare On Elm Street" oder "The Texas Chainsaw Massacre: The Beginning" auf der Liste. Bei diesen Filmen kann man zumindest vermuten, dass sie die Ruhe des "stillen Feiertags" stören.

Bei anderen Produktionen aus den 80er Jahren fällt es einem aus heutiger Sicht hingegen schwer zu erklären, warum er keine Feiertagsfreigabe bekommen hat. Dazu zählen Hollywood-Filme wie "Top Gun - Sie fürchten weder Tod noch Teufel" mit Tom Cruise, "Police Academy", oder auch einige der Bud Spencer und Terrence Hill ("Vier Fäuste für ein Halleluja" und andere) Streifen. Wer nun denkt, dass nur Hollywood so streng beurteilt wurde, irrt. Auch europäische Produktionen wie die mit Thomas Gottschalk ("Piratensender Powerplay") oder Didi Hallervorden ("Didi- Der Doppelgänger") und Louis de Funès stehen auf der Liste.

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Sogar vollkommen harmlose Kinderfilme aus den 90ern, als nur noch sechs Prozent der Filme als "nicht feiertagsfrei" eingestuft wurden, hat es erwischt: "Meisterdetektiv Blomquist: Sein schwerster Fall", "Die Brüder Löwenherz", "Der Krieg der Knöpfe" oder auch Disneys "Mary Poppins". Wobei die FSK bei letzterem Film bei der Neuprüfung auf den Vermerk "nicht feiertagsfrei" verzichtete (auch wenn sie bei der Übertragung in die öffentliche Liste einen Fehler gemacht haben und der Film fälschlicherweise noch aufgeführt wird – genauso wie bei "Lotta zieht um" und der "Feuerzangenbowle"). Ein ähnliches Schicksal würde vermutlich auch vielen anderen Filmen zuteil, wenn man eine Wiederbegutachtung beantragen würde.

Denn bei vielen Filmen liegt es nicht an ihrem Inhalt, dass sie auf der Liste stehen. Es hängt stattdessen damit zusammen, dass die Feiertagsfreigabe von den Filmverleihen genauso beantragt werden musste wie die Altersfreigabe für Kinder und Jugendliche. Und das haben nicht alle Verleihe beachtet, so dass auch eben auch völlig "unverdächtige" Filme auf der Liste gelandet sind. So erging es nämlich im Jahr 2000 noch dem Kinderfilm "Heidi in den Bergen". Seit der Umstellung auf eine gekoppelte Prüfung können solche Missgeschicke eigentlich nicht mehr passieren und so landen mittlerweile nur noch ein Prozent der Filme auf der Liste.