Mitarbeitervertreter müssen nicht zwingend Kirchenmitglieder sein

Mitarbeiter und Mitarbeitervertretung
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Mitglieder einer Mitarbeitervertretung müssen nicht mehr auch Mitglied in einer Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen sein.
Mitarbeitervertreter müssen nicht zwingend Kirchenmitglieder sein
Die EKD-Synode hat die Neuregelung des Gesetzes zur Mitarbeitervertretung beschlossen. Die so genannte ACK-Klausel wird zur Option für Landeskirchen. Mitarbeitervertretungen können jetzt Einigungsstellen in allen Einrichtungen einfordern.

Die Synode der EKD regelt das Kirchengesetz zur Mitarbeitervertretung (MAV-EKD) in einigen Punkten neu. Dabei hat das Kirchenparlament auch die ACK-Klausel gestrichen, also die Bestimmung, dass ein Mitglied einer Mitarbeitervertretung immer auch Mitglied in einer Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen sein muss. Die Gliedkirchen können diese Bestimmung für sich selbst anders regeln.

Hintergrund der Diskussion sind zum einen die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts über die Pflicht zur Kirchenzugehörigkeit, auf die das Kirchenparlament reagiert. Zum anderen steht auch die Frage hinter der Diskussion, wie Kirche in einer säkularisierten Welt weiterhin ihren Auftrag erfüllen kann, wenn qualifizierte Fachkräfte gebraucht werden, aber nicht getauft sind.

Die Öffnungsklausel für die Gliedkirchen, die ACK-Klausel weiterhin anwenden zu dürfen, hatte der Rechtsausschuss bereits in Absatz 1 des entsprechenden Paragrafen übernommen. Aus der Synode kam in der Beschlussdiskussion dennoch der Gegenantrag, die ursprüngliche Formulierung und damit die ACK-Klausel beizubehalten. Dieser Gegenantrag fand nach längerer Diskussion aber nur 14 Ja-Stimmen in der Synode.

Einigungsstellen für alle

Die ursprünglich vorgeschlagene Schwelle einer Betriebsgröße von 600 Mitarbeitenden für die verpflichtende Einrichtung von Einigungsstellen fällt mit Beschluss der Synode ebenfalls weg. Die beschlossene Fassung sieht vor, dass alle Dienststellen, für die das MVG-EKD gilt, auf Antrag der Mitarbeitervertretung oder der Dienstellenleitung eine Einigungsstelle einzurichten müssen. Um die räumliche Nähe und die Machbarkeit sicherzustellen, können gemeinsame Einigungsstellen für mehrere Dienststellen gebildet werden.

Zur Präambel des Gesetzes gab es auch eine kurze Einlassung zu gendergerechter Sprache, aber keinen Beschluss. Der Rechtsausschuss der Synode möchte gendergerechte Sprache in allen Gesetzestexten anwenden, empfiehlt aber, die Empfehlungen des Deutschen Bundestages abzuwarten, der gerade an einer generellen Regelung für Gesetzestexte arbeitet.