Bundesarbeitsgericht verhandelt über Einstellungspraxis von Kirchen

Vor dem Bundesarbeitsgericht wird ein Urteil mit möglichen Folgen für das kirchliche Arbeitsrecht in Deutschland erwartet.
© Sebastian Kahnert/dpa
Das Verlangen einer Kirchenmitgliedschaft bei der Einstellung sehen die Kirchen als Teil ihres aus dem Grundgesetz abgeleiteten Selbstbestimmungsrecht. Der Fall Vera Egenberger geht indes vors Bundesarbeitsgericht.
Bundesarbeitsgericht verhandelt über Einstellungspraxis von Kirchen
Vor dem Bundesarbeitsgericht wird am Donnerstag ein Urteil mit möglichen Folgen für das kirchliche Arbeitsrecht in Deutschland erwartet. Der achte Senat in Erfurt verhandelt voraussichtlich abschließend über die Klage der Berlinerin Vera Egenberger, die sich 2012 erfolglos um eine Referentenstelle beim Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung beworben hatte.

Egenberger fordert Entschädigung in Höhe von 9.788,65 Euro. Sie geht davon aus, dass sie nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen wurde, weil sie nicht Mitglied einer Kirche ist und sieht darin eine Diskriminierung aufgrund von Religion. In der Stellenausschreibung wurde eine Kirchenmitgliedschaft zur Voraussetzung gemacht.

Der Fall um die kirchliche Einstellungspraxis ging bereits durch alle Instanzen in Deutschland und beschäftigte auch den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Die Luxemburger Richter entschieden im April, dass kirchliche Arbeitgeber nicht pauschal und unbegründet die Zugehörigkeit zu einer Kirche verlangen dürfen. Die Anforderung müsse "wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt" sowie gerichtlich überprüfbar sein, urteilte der EuGH. Vor dem Hintergrund dieser Klarstellung aus Luxemburg muss das Bundesarbeitsgericht nun erneut verhandeln.



Das Verlangen einer Kirchenmitgliedschaft bei der Einstellung sehen die Kirchen als Teil ihres aus dem Grundgesetz abgeleiteten Selbstbestimmungsrecht. Die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) hatte mit Wirkung zum Jahr 2017 in ihrer sogenannten Loyalitätsrichtlinie die Voraussetzungen für Einstellungen präzisiert. Demnach müssen Mitarbeiter, die im Bereich der Verkündigung, Seelsorge oder evangelischen Bildung tätig sind, Mitglied der evangelischen Kirche sein. Dienststellenleitungen können der Richtlinie zufolge auch Personen wahrnehmen, die Mitglied einer anderen christlichen Kirche sind. Für andere Aufgaben können unter bestimmten Voraussetzungen auch Mitarbeiter angestellt werden, die keiner Kirche angehören.