Die Glocke, der Muezzin und die Schranken der Religionsfreiheit

Die Spitze des Minarett der Yavus Sultan Selim Moschee mit dem Halbmond und das Kreuz auf der Kirchturmspitze der Liebfrauenkirche stehen in Mannheim nebeneinander.
Foto: dpa/Ronald Wittek
Die Spitze des Minarett der Yavus Sultan Selim Moschee mit dem Halbmond und das Kreuz auf der Kirchturmspitze der Liebfrauenkirche stehen in Mannheim nebeneinander.
Die Glocke, der Muezzin und die Schranken der Religionsfreiheit
Moscheegemeinden dürfen in Deutschland den Muezzin laut zum Gebet rufen lassen. Die Religionsfreiheit erlaubt das – genauso wie sie es Kirchengemeinden erlaubt, ihre Glocken zu läuten. Beschwerden gibt es häufiger über Glocken als über Muezzinrufe.

"Allāhu akbar. Ašhadu an lā llāha lllā llāh. Ašhadu anna Muḥammadan rasūlu llāh. Ḥayya ʿalā ṣ-ṣalāt.…". So beginnt der Gebetsruf in arabischer Sprache. Jedes rituelle islamische Gebet fängt mit diesen Worten an, ob zu Hause oder in der Moschee. "Allah (Gott) ist groß (größer als alles und mit nichts vergleichbar). Ich bezeuge, dass es keine Gottheit gibt außer Allah (Gott). Ich bezeuge, dass Mohammed Allahs (Gottes) Gesandter ist. Eilt zum Gebet. …" Der muslimische Gebetsruf ist ein Glaubensbekenntnis.

Darin liegt schon der wesentliche Unterschied zum kirchlichen Geläut: Die Glocken läuten nur als Klangsignal - ohne Worte, die eine Botschaft vermitteln würden. Trotzdem sind sie nicht frei von inhaltlichen Aussagen, erläutert der Bonner Staatskirchenrechtler Ansgar Hense: Glocken können einladende, anzeigende, erinnernde oder prädikative Funktion haben, das heißt zum Gottesdienst rufen, eine Hochzeit oder Beerdigung ankündigen, zum Gebet auffordern oder Freude ausdrücken. Oft haben die Glocken aber auch eine weltliche Funktion, etwa wenn sie einfach nur die Uhrzeit ansagen. Früher warnten Glocken auch vor Sturm oder Feuer. Der Wissenschaftliche Leiter des Glockenmuseums Stiftskirche Herrenberg, Klaus Hammer, nennt aus dem Spätmittelalter noch weitere weltliche Funktionen wie Bierglocke, Gerichtsglocke, Marktglocke oder Wachtglocke. Der Ruf des Muezzins dagegen lässt sich nicht in eine religiöse und eine weltliche Funktion aufspalten: Er ist immer Religionsausübung.

Religionsausübung ist geschützt

Klaus Hammer weist darauf hin, dass die fünf täglichen Gebetszeiten im Islam eine Parallele in den noch älteren Gebetszeiten der frühmittelalterlichen Klöster haben: Gebetet wird vor Sonnenaufgang, nach dem Sonnenhöchststand, am Nachmittag, nach Sonnenuntergang und in der Nacht. Bis heute gemeinsam ist dem Muezzinruf und den Glocken ihre "Funktion, die lokale Gemeinschaft zum Gebet zu rufen", erklärt die Marburger Religionshistorikerin Bärbel Beinhauer-Köhler. "Die Klänge strukturieren den Tagesablauf, sie markieren natürlich auch auditiv die Präsenz einer Religion." Da, wo eine Glocke läutet, ist die Kirche noch im Dorf. Da, wo ein Muezzin den Gebetsruf vom Minarett aus singt, leben Muslime. "Ich halte beides für eine symbolische Kommunikation, weil es eigentlich über die Einladung hinausgeht", ergänzt Ralf Lange-Sonntag, in der Evangelischen Kirche von Westfalen Referent für Fragen des christlich-islamischen Dialogs. "Es geht natürlich auch immer so ein bisschen um die Bestätigung der eigenen Rolle, zu zeigen: Wir sind hier."

In Deutschland gibt es nach einer Schätzung der Wochenzeitung "Die Zeit" 2.750 Moscheen und rund 45.000 katholische und evangelischen Kirchen (ohne Freikirchen) Während die meisten Kirchen über ein Geläut verfügen, lassen nach Schätzungen nur rund 30 Moscheegemeinden den Muezzin per Lautsprecher zum Gebet rufen. Das geschieht in etlichen Städten in Nordrhein-Westfalen, nämlich in Düren, Düsseldorf, Essen, Hürth, Herzogenrath, Stolberg, Würselen, Eschweiler und Halle, außerdem in drei Städten in Schleswig-Holstein: Rendsburg, Neumünster und Schleswig. Wikipedia nennt darüber hinaus die NRW-Städte Siegen, Bochum, Bergkamen, Hamm und Dortmund sowie Oldenburg in Niedersachsen, wo ebenfalls ein Muezzin vom Minarett ruft.

Zwar gehört der Gebetsruf zum rituellen muslimischen Gebet unbedingt dazu, er "geht auf den Propheten Muhammed (Friede sei mit Ihm) zurück und hat im Islam einen großen Stellenwert", sagt Burhan Kesici, Sprecher des Koordinationsrates der Muslime. Das heiße aber nicht, dass er per Lautsprecher aus der Moschee herausgerufen werden müsse. "Muslime bestehen nicht auf dem Muezzinruf aus dem Minarett, da sie es nicht ohne gesellschaftlichen Konsens erzwingen wollen", erklärt Kesici. "Wünschen würden sie sich das schon." Meistens wird die Frage, ob und wann der Muezzin laut rufen darf, gleich mit der Baugenehmigung für eine Moschee geklärt. Wo er nicht von außen zu hören ist, behelfen sich Gläubige zum Beispiel mit Smartphone-Apps, die zum Gebet rufen.

Grundsätzlich sind sowohl das Glockengeläut als auch der Muezzinruf in Deutschland durch Artikel 4, Absatz 2 im Grundgesetz geschützt: "Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet." Beim Muezzinruf ist klar, dass es sich um Religionsausübung handelt, weil ja das Glaubensbekenntnis ausgerufen wird. "Der Glockengebrauch wird nicht pauschal als religiös motiviert und damit als Akt der Religionsausübung qualifiziert", erläutert der Bonner Staatskirchenrechtler Ansgar Hense und weist darauf hin, dass die Gerichte zwischen dem liturgischen Geläut und dem profanen Zeitschlagen unterscheiden. Hense sieht diese Unterscheidung kritisch. Er meint, auch dem Zeitschlagen könne "plausibel ein religiöser Gehalt zugemessen" werden.

Rücksicht auf die Nachbarn

Glockengeläut nervt die Menschen in Deutschland offenbar deutlich häufiger als der Muezzin – allein schon wegen der Zahl der bimmelnden Kirchtürme im Verhältnis zu den wenigen Minaretten mit Lautsprecher. Es gibt eine Reihe von Gerichtsurteilen in Bezug auf das Glockengeläut. Wenig Aussicht auf Erfolg haben die Kläger dabei, wenn sie sich auf die so genannte negative Religionsfreiheit zu berufen. Sie steht in Artikel 136, Absatz 4 der Weimarer Reichsverfassung und ist Bestandteil des Grundgesetzes: "Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden." Doch Ansgar Hense erklärt die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes dazu: "Es gibt keinen 'allgemeinen Konfrontationsschutz' dergestalt, dass man im öffentlichen Raum nicht von religiöser Symbolik behelligt wird." Mit anderen Worten: Man muss den Ruf des Muezzins und die Glocken aushalten und kann sie nicht allein wegen ihres religiösen Gehalts verhindern. "Es gibt kein absolutes Recht auf Verschonung vor religiösen Symbolen und religiös motivierten Immissionen", erklärt der Staatskirchenrechtler.

Das bedeutet aber nicht, dass der Glockengebrauch oder andere religiöse Immissionen wie der Muezzin-Ruf schrankenlos zulässig wären. Grenzen kann das Bundes-Immissionsschutzgesetz ziehen, das "Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge". Dabei geht es um den verfassungsrechtlichen Schutz der Gesundheit, der nicht zwangsläufig hinter dem Recht auf Religionsausübung zurücktreten muss. Auch religiös motivierte Immissionen müssen zumutbar bleiben. Wichtig ist dabei: Liturgisches Läuten darf grundsätzlich lauter sein als weltliches, und es darf sogar ab und zu den Grenzwert überschreiten. Wer wegen des Zeitschlagens nachts nicht schlafen kann, hat daher größere Chancen, seine Interessen durchzusetzen, weil dieses Läuten als weltlicher Glockengebrauch angesehen wird. Immissionschutzrechtlich gelten für Tages- und Nachtzeit darüber hinaus unterschiedliche Grenzwerte. Die Zeit von 22 bis 6 Uhr ist "schutzbedürftiger und lärmempfindlicher als die Tageszeit", so Hense.

Doch es geht beim Lärm nicht nur um Zahlen, erläutert Ansgar Hense. Auch Aspekte wie allgemeine Akzeptanz, soziale Adäquanz oder Herkommen werden berücksichtigt – mit anderen Worten: Kennen die Menschen das Geräusch und haben sie sich schon daran gewöhnt? "Da spielt auch eine Rolle, dass das Glockenläuten als hier in Deutschland lang praktizierte religiöse Geräusch-Immission wahrscheinlich anders zu qualifizieren ist als vielleicht ein neuartiges, auch als fremd empfundenes Geräusch." Kirchenglocken läuten in Deutschland seit einer Verlautbarung Kaiser Karls im Jahr 802, der Ruf des Muezzins erschallt seit 1985, als die Gemeinde der Dürener Fatih-Moschee ihn gerichtlich erstritten hatte. 

Eindeutige rechtliche Lösungen gebe es nie, sagt Ansgar Hense, sondern Listen mit Kriterien: "Es läuft letzten Endes immer auf eine Abwägungsentscheidung hinaus." Bisher entschieden die Gerichte meistens zugunsten der Kirchengemeinden: Sie dürfen weiterläuten, wenn auch manchmal leiser, kürzer oder später am Morgen. Urteile zum Muezzinruf gibt es kaum. Islamische Gemeinden nehmen, wenn sie eine Moschee bauen, meistens von vornherein Rücksicht auf die Nachbarn und verzichten auf den regelmäßigen Muezzinruf. "Man hat vor Ort stets pragmatische Lösungen gefunden", sagt Burhan Kesici. Zum Beispiel gebe es Orte, wo der Gebetsruf  nur "zu besonderen Anlässen in Absprache mit den Behörden und Nachbarn ausgerufen" werde. Eine große Moschee in der französischen Hafenstadt Marseille könnte ein Vorbild sein: Sie sendet zu den Gebetszeiten Lichtsignale statt des Muezzinrufes aus – so zeigen die Muslime Präsenz, ohne laut zu sein. Ralf Lange-Sonntag plädiert dafür, eine Balance zu finden "zwischen dem legitimen Bedürfnis einer Religion sich auszudrücken und dem Durchsetzen von Ansprüchen". Moscheegemeinden und Kirchen sollten sich fragen: "Was sind die Nebeneffekte? Was bewirkt man? Ist es so wichtig, dass man den gesellschaftlichen Frieden aufs Spiel setzt?"