Ansprüche aus Kirchengerichtsprozessen bleiben einklagbar

Die Statue der Göttin Justitia, die den Gerechtigkeitsbrunnen auf dem Römerberg ziert, in Frankfurt am Main (Hessen) mit Schwert und Waage vor der Sonne und dem blauen Himmel.
Foto: dpa/Frank Rumpenhorst
Ansprüche aus Kirchengerichtsprozessen bleiben einklagbar
Denn Kirchengerichte haben selbst keine Möglichkeit, ihre gefällten Urteile zu vollstrecken
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat die Reichweite kirchengerichtlicher Entscheidungen bestätigt. Zahlungsansprüche, die sich aus Prozessen vor Kirchengerichten ergeben, dürfen grundsätzlich auch vor staatlichen Gerichten eingeklagt werden, urteilten die obersten deutschen Verwaltungsrichter am Mittwoch in Leipzig.

Kirchengerichte haben selbst keine Möglichkeit, ihre gefällten Urteile zu vollstrecken. Sie sind daher auf die Durchsetzung von Ansprüchen in staatlichen Verfahren angewiesen (AZ: BVerwG 6 C 21.14).

In dem Revisionsverfahren ging es um drei Prozesse, die ein Pfarrer vor einem Kirchengericht gegen eine evangelische Kirchengemeinde im Rheinland beziehungsweise gegen die Vorsitzende des Presbyteriums geführt hatte. Dabei handelte es sich im Kern um dienstrechtliche Belange. Der Pfarrer verlor in allen drei Verfahren; ihm wurde die Zahlung der Anwaltskosten der Gegenseite auferlegt. Das verweigerte er allerdings und wurde daraufhin von der Kirchengemeinde verklagt.

Staatliche Gerichte dürfen kirchliche Urteile nicht detailliert nachprüfen

Aus dem Grundgesetz ergebe sich, dass die staatlichen Gerichte Rechtsschutz gewähren müssen, erklärten die Leipziger Richter. Da die Ansprüche aus den Kirchengerichtsprozessen nicht durchgesetzt werden könnten, müssten die staatlichen Gerichte an dieser Stelle tätig werden.

In der Verhandlung wurde auch über die Frage diskutiert, inwieweit die Urteile der Kirchengerichte nochmals von einem staatlichen Gericht nachgeprüft werden dürfen oder müssen. Nach Ansicht des Gerichts ist dies nicht im Detail erlaubt. Es müsse lediglich sichergestellt werden, dass keine Willkür vorliege und dass fundamentale Verfassungs- und Verfahrensprinzipien eingehalten wurden, erklärten die Richter.

Die Zurückhaltung ergebe sich aus dem im Grundgesetz garantierten Recht der Religionsgemeinschaften, ihre inneren Angelegenheiten eigenständig zu regeln. Dazu gehöre auch die Kirchengerichtsbarkeit.