Kirchliche Arbeitgeber dürfen "christliches Profil" verlangen

Vera Egenberger (li.) neben ihren Anwälten
Marie Frech/dpa
Die Klägerin Vera Egenberger (l.) am Donnerstag vor Sitzungsbeginn am Bundesarbeitsgericht in Erfurt neben ihren Anwälten Angelika Kapeller und Daniel Schuch.
Bundesgericht gibt Diakonie recht
Kirchliche Arbeitgeber dürfen "christliches Profil" verlangen
Jahrelang stritten die Sozialpädagogin Vera Egenberger und das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung vor Gericht. Am Donnerstag ging der Fall mit einem höchstrichterlichen Urteil zu Ende, das zugunsten des kirchlichen Arbeitgebers ausfiel. Kirchliche Arbeitgeber dürfen demnach bei Stellenangeboten mit "christlichem Profil" von Bewerberinnen und Bewerbern eine Kirchenmitgliedschaft verlangen. Die Diakonie Deutschland und die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) reagierten zufrieden auf das Urteil.

Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt im langjährigen Rechtsstreit zwischen der Sozialpädagogin Vera Egenberger und dem Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung am Donnerstag entschieden. (Az.: 8 AZR 194/25 (F))

Stellt die Kirchenzugehörigkeit für eine ausgeschriebene Stelle eine berufliche Anforderung dar, kann dies laut dem verfassungsrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und ihrer Einrichtungen von Bewerbern gefordert werden, urteilte das höchste deutsche Arbeitsgericht.

Konkret ging es um eine vom Evangelischen Werk und Entwicklung im Jahr 2012 ausgeschriebene Referentenstelle. Die Teilzeitstelle war auf zwei Jahre befristet. Haupttätigkeit sollte die Erstellung eines Berichts zur Umsetzung der UN-Antirassismus-Konvention durch Deutschland sein. Auch Stellungnahmen und Fachbeiträge sowie die projektbezogene Vertretung der Diakonie Deutschland gegenüber Politik, Öffentlichkeit und Menschenrechtsorganisationen gehörten zum Tätigkeitsbereich. Von Stellenbewerber:innen wurde die Mitgliedschaft in einer christlichen Kirche und die Identifikation mit dem diakonischen Auftrag verlangt.

Klägerin sah Diskriminierung aus religiösen Gründen

Egenberger bewarb sich auf die Stelle und erhielt eine Absage. Sie führte diese auf ihre fehlende Kirchenmitgliedschaft zurück. Sie sei damit aus religiösen Gründen diskriminiert worden. Die Sozialpädagogin verwies auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und verlangte eine Entschädigung von mindestens 9.788 Euro.

Das Bundesarbeitsgericht legte den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Prüfung vor. Die Luxemburger Richter betonten zwar das Recht der Kirchen auf "Autonomie" (AZ: C-414/16). Eine Kirchenmitgliedschaft könne aber nur verlangt werden, wenn dies "wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt" sei.

Daraufhin verurteilte das BAG den kirchlichen Arbeitgeber zu einer Entschädigung in Höhe von 3.915 Euro. Die Kirchenzugehörigkeit sei für die ausgeschriebene Stelle nicht erforderlich gewesen, Egenberger wegen ihrer Religion diskriminiert worden.

Verfassungsgericht kippte vorheriges Urteil

Das daraufhin angerufene Bundesverfassungsgericht kippte die Entscheidung der obersten Arbeitsrichter. Diese hätten das in der Verfassung verankerte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und die Anforderungen der Kirchenmitgliedschaft für die ausgeschriebene Stelle nicht ausreichend gewürdigt (AZ: 2 BvR 934/19). Je größer die Bedeutung der ausgeschriebenen Stelle "für die religiöse Identität der Religionsgemeinschaft nach innen oder außen ist", desto eher könne eine Kirchenmitgliedschaft verlangt werden. 

Daraufhin urteilte das BAG nun, dass die konfessionslose Klägerin mit ihrer Stellenabsage nicht wegen der Religion benachteiligt wurde. Die Kirchenzugehörigkeit sei für die ausgeschriebene Stelle "für die Wahrung des religiösen Selbstverständnisses geeignet, erforderlich und angemessen" gewesen. Denn zur Tätigkeit der Stelle gehörte auch die "projektbezogene Vertretung der Diakonie Deutschland" unter anderem gegenüber der Politik und der Öffentlichkeit. Damit sei die Kirchenzugehörigkeit und das Bekenntnis zum Auftrag der Kirche eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung gewesen. Eine Entschädigung stehe der abgewiesenen Klägerin nicht zu.

Diakonie und EKD sehen sich durch Urteil bestätigt

In einer gemeinsamen Pressemitteilung der Diakonie und der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) hieß es: "Die heutige Entscheidung bestätigt im Grundsatz unseren Weg: Kirche und Diakonie dürfen besondere Anforderungen an Stellen mit besonderer Verantwortung für das christliche Profil stellen. Weitere Präzisierungen müssen wir noch analysieren. Aber: Bereits Anfang 2024 hatten Kirche und Diakonie ihre Regelungen reformiert und die Einstellungsvoraussetzungen weit geöffnet", erklärte Diakonie-Vorstand Jörg Kruttschnitt.

Bereits Anfang 2024 hatten Kirche und Diakonie nach eigenen Angaben ihre Regelungen reformiert und sich für die Mitarbeit von Menschen ohne Kirchenmitgliedschaft weit geöffnet. Eine Kirchenmitgliedschaft sei nur noch für
bestimmte Stellen erforderlich, zum Beispiel in Bereichen wie Verkündigung, Seelsorge oder evangelischer Bildung oder wenn die Person auf der Stelle eine besondere Verantwortung für das christliche Profil hat oder die Diakonie nach außen vertreten solle. 

"Mit seiner heutigen Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht wie zuvor das Bundesverfassungsgericht das kirchliche Arbeitsrecht gestärkt und den notwendigen Spielraum bestätigt. Wer für das christliche Profil verantwortlich ist, muss von diesem Profil auch überzeugt sein. Das ist eine Frage der Glaubwürdigkeit des kirchlichen Auftrags. Im Übrigen ist die Dienstgemeinschaft einladend und offen für alle, die engagiert in Kirche und Diakonie mitarbeiten wollen. Für hunderttausende Menschen, die bei Kirche und Diakonie arbeiten oder in ein Arbeitsverhältnis eintreten möchten, bietet das Verlässlichkeit und Klarheit", so der Präsident des Kirchenamtes der EKD Hans Ulrich Anke.

Evangelische Kirche und Diakonie Deutschland sähen sich durch das Urteil darin bestätigt, ihren eingeschlagenen Kurs fortzuführen: ein modernes kirchliches Arbeitsrecht, das rechtliche Klarheit schaffe, gesellschaftliche Offenheit ermögliche und zugleich das besondere Profil kirchlich-diakonischer
Arbeit wahre.

ver.di bedauert Gerichtsurteil

Die Gewerkschaft ver.di bedauerte indes das Urteil und betonte zugleich die Stärkung von Beschäftigtenrechten, die durch die Klage erreicht worden sei. Die Gerichte hätten den Kirchen enge Grenzen gesetzt, in denen sie von Beschäftigten eine Konfessionszugehörigkeit verlangen könnten, erklärte ver.di-Bundesvorstandsmitglied Sylvia Bühler. Der nun erreichte Rechtsfortschritt sei der Beharrlichkeit Egenbergers zu verdanken.

Arbeitsrechtler sieht keine weitreichende Folgen in der Praxis

Laut dem Bochumer Arbeitsrechtler Jacob Joussen hat die Entscheidung mutmaßlich keine weitreichenden praktischen Folgen. Die evangelische Kirche habe ihre Einstellungsregeln bereits reformiert und stärker an europäisches Diskriminierungsrecht angepasst, sodass sie nur noch in bestimmten Fällen die Kirchenmitgliedschaft verlange, sagte Joussen dem Evangelischen Pressedienst. Ob eine Mitgliedschaft für eine bestimmte Stelle wesentlich sei, entschieden die Kirchen, aber ihre Entscheidungen seien gerichtlich überprüfbar.