Wann darf Kirche Mitgliedschaft verlangen?

Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung in Berlin
epd-bild / Rolf Zöllne
Vera Egenberger hatte sich 2012 auf eine befristete Referentenstelle beim Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung beworben.
Kirchliche Arbeitgeber
Wann darf Kirche Mitgliedschaft verlangen?
Das Bundesarbeitsgericht befasst sich erneut mit dem Fall Egenberger. Es geht um die Frage, wann die Selbstbestimmung der Kirchen, deutsches Recht oder europäische Paragrafen Vorrang haben.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt will am Donnerstag über die Stellenabsage eines kirchlichen Arbeitgebers an eine konfessionslose Stellenbewerberin entscheiden.

Die obersten Arbeitsrichter müssen dabei prüfen, inwieweit für das kirchliche Arbeitsrecht Grenzen gelten und wann eine Kirchenmitgliedschaft von Bewerbern verlangt werden kann.

Fragen und Antworten zu dem Verfahren:

Was ist Anlass der Klage?

Geklagt hatte die Sozialpädagogin Vera Egenberger, die sich 2012 auf eine befristete Referentenstelle beim Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung beworben hatte. Die Stelle umfasste die Erarbeitung eines Berichts zur Umsetzung der UN-Antirassismuskonvention durch Deutschland.

Stellenbewerber mussten Mitglied einer christlichen Kirche sein und sich mit dem diakonischen Auftrag identifizieren. Als Egenberger eine Absage erhielt, führte sie dies auf ihre fehlende Kirchenmitgliedschaft zurück. Dies diskriminiere sie, eine Mitgliedschaft sei für die Referententätigkeit nicht erforderlich.

Wie begründete der diakonische Arbeitgeber seine Stellenabsage?

Das evangelische Werk berief sich auf das im Grundgesetz verankerte kirchliche Selbstbestimmungsrecht. Kirchen dürften ihre Angelegenheiten selbst regeln. Dazu gehöre, Mitarbeitende einstellen zu können, die sich mit ihrer Kirchenmitgliedschaft zum Auftrag der Kirche bekennen.

Die Berlinerin Vera Egenberger (Foto vom 25. Oktober 2018 im Gerichtssaal) hatte sich 2012 erfolglos bei einem kirchlichen Arbeitgeber beworben.

Wie haben die Gerichte entschieden?

Das BAG legte den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Prüfung vor. Dieser betonte zwar am 17. April 2018 das "Recht auf Autonomie der Kirchen" (Az: C-414/16). Allerdings müssten Gerichte prüfen, ob bezogen auf eine konkrete Stelle ein verlangtes christliches Bekenntnis "wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt" ist. Pauschal könne eine Kirchenmitgliedschaft nicht verlangt werden. Deutsche Gerichte - so der EuGH - müssten nationales Recht unangewendet lassen, wenn es gegen EU-Recht verstößt.

Daraufhin sprach das BAG am 25. Oktober 2018 Egenberger eine Diskriminierungsentschädigung in Höhe von knapp 4.000 Euro zu (Az: 8 AZR 501/14). Die Kirchenmitgliedschaft sei für die Stelle nicht erforderlich gewesen.

Warum ging das Diakonische Werk weiter gegen das Urteil vor?

Der kirchliche Arbeitgeber sah in der BAG-Entscheidung den Kern seines kirchlichen Selbstbestimmungsrechts verletzt und legte Verfassungsbeschwerde ein. Die Kirchen müssten selbst bestimmen können, wann ihre Angelegenheiten betroffen sind.

Stärkte das Bundesverfassungsgericht den Kirchen den Rücken?

Die Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg. Das BAG sei nicht ausreichend auf die Belange des Arbeitgebers eingegangen und habe damit dessen Selbstbestimmungsrecht verletzt, so die Verfassungsrichter (Az: 2 BvR 934/19). Gerichte müssten dem Selbstverständnis der Kirchen besonderes Gewicht beimessen. Je größer die Bedeutung der ausgeschriebenen Stelle "für die religiöse Identität der Religionsgemeinschaft nach innen oder außen ist", desto eher könne eine Mitgliedschaft verlangt werden.

Jedoch bestätigten die Verfassungsrichter, dass EuGH-Urteile Vorrang vor den nationalen Regelungen haben und eine verlangte Kirchenzugehörigkeit "wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt" sein müsse. Folge ist, dass kirchliche Arbeitgeber die Voraussetzung einer Kirchenmitgliedschaft im Zweifel genau begründen müssen.

Wie geht es beim BAG weiter?

Das erneut mit dem Fall befasste BAG muss nun noch einmal prüfen, wie notwendig die Kirchenmitgliedschaft für die ausgeschriebene Stelle war. Fehlt es hierfür an Tatsachen, ist theoretisch eine Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht Berlin möglich. Wahrscheinlich ist, dass die Erfurter Richter die Bewertung der bisherigen Tatsachen konkretisieren und eine abschließende Entscheidung fällen. Auch eine erneute Vorlage an den EuGH ist nicht ausgeschlossen.