Flüchtlingsunterkunft auch in reinem Wohngebiet zulässig

Flüchtlingsunterkunft auch in reinem Wohngebiet zulässig
Das Mainzer Verwaltungsgericht hat den Eilantrag eines Anwohners gegen eine geplante Flüchtlingsunterkunft abgewiesen.

Der Mann, der nicht in der Nachbarschaft von Asylbewerbern leben will, war wegen angeblicher formaler Fehler gegen die Baugenehmigung vor Gericht gezogen. Die Mainzer Richter lehnten den Erlass einer einstweiligen Verfügung jedoch in ihrer am Freitag veröffentlichten Entscheidung ab (AZ: 3 L 59/14.MZ). Die Umwandlung eines Verwaltungsgebäudes in eine Flüchtlingsunterkunft sei auch in einem Wohngebiet zulässig und verletze keine Rechte des Nachbarn.

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Im Baurecht gebe es keinen sozialen Milieuschutz, stellte das Gericht klar. Alltägliche Begegnungen mit Menschen aus einem anderen sozialen Umfeld und mit anderen Lebensgewohnheiten müssten hingenommen werden. Es sei außerdem nicht zu erwarten, dass Flüchtlinge die Nachbarschaft durch Lärm stärker stören, als dies etwa bei einem Studentenwohnheim der Fall wäre. Davon abgesehen sei der Antrag bereits aus formalen Gründen abgewiesen worden, da das Grundstück des Mannes und die geplante Flüchtlingsunterkunft auf der gegenüberliegenden Straßenseite formal in zwei unterschiedlichen Planungsgebieten liegen.