Entlassener Kirchenorganist kann nicht zurück in seinen Job

Entlassener Kirchenorganist kann nicht zurück in seinen Job
Trotz seines Erfolges vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann ein wegen einer außerehelichen Beziehung entlassener katholischer Organist nicht wieder zurück an seinen Arbeitsplatz.

Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschied in einem am Freitag bekanntgegebenen Urteil vom Vortag, dass Bernhard  S. keinen Anspruch auf Wiederaufnahme seines Kündigungsschutzverfahrens hat. Der Organist und Chorleiter war in der Essener katholischen Gemeinde St. Lambertus angestellt. Als herauskam, dass der verheiratete Kirchenmusiker eine außereheliche Beziehung hatte und seine Geliebte auch noch ein Kind von ihm bekam, sprach die katholische Kirche die Kündigung aus.

Die Kirche berief sich dabei auf ihr im Grundgesetz geschütztes  Selbstbestimmungsrecht. Mit der außerehelichen Beziehung habe Bernhard  S. gegen die kirchlichen Werte verstoßen und sei nicht mehr tragbar. Die Ehe des Organisten wurde wenige Monate nach der Kündigung im August 1998  geschieden.

Entschädigung zugesprochen

Eine Kündigungsschutzklage wurde im Jahr 2000 rechtskräftig vom  Landesarbeitsgericht Düsseldorf abgewiesen. Am 23. September 2010 entschied jedoch der Menschenrechtsgerichtshof in Straßburg, dass die deutschen Gerichte nicht ausreichend das kirchliche Selbstbestimmungsrecht mit dem Recht des Klägers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens abgewogen haben. Die Straßburger Richter sprachen dem Organisten eine Entschädigung in Höhe von 40.000 Euro sowie weitere 7.600 Euro für angefallen Kosten zu.

Mit dem Straßburger Urteil wollte Bernhard S. das Kündigungsschutzverfahren neu aufrollen. Sowohl das Landesarbeitsgericht Düsseldorf als auch jetzt das Bundesarbeitsgericht lehnten dies jedoch ab. Ein Wiederaufnahmeverfahren sei nach den gesetzlichen Bestimmungen nur für Fälle möglich, die nach dem 1. Januar 2007 rechtskräftig abgeschlossen worden seien, entschied das Bundesarbeitsgericht. Für vor diesem Zeitraum liegende "Altfälle" bestehe diese Möglichkeit nicht.

Die Vorschriften verstoßen nach Angaben des Gerichts auch nicht gegen die EU-Menschenrechtskonvention oder das Grundgesetz. Der Gesetzgeber habe bei den "Altfällen" einen weiten Gestaltungsspielraum und habe ihn hier nicht überschritten.