Kirchenrechtler: Streikrecht und Selbstbestimmung der Kirche sind unvereinbar

Foto: epd-bild/Jens Schulze
Der Kirchenrechtler Hans Michael Heinig hält ein allgemeines Streikrecht mit dem kirchlichen Leitbild der Dienstgemeinschaft nicht vereinbar.
Kirchenrechtler: Streikrecht und Selbstbestimmung der Kirche sind unvereinbar
Das Streikrecht und das kirchliche Selbstbestimmungsrecht sind nach Ansicht des Göttinger Kirchenrechtlers Hans Michael Heinig nicht miteinander vereinbar. "Wir haben hier eine Kollisionslage: Beide Rechte sind gleichberechtigt", sagte der Leiter des Kirchenrechtlichen Instituts der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) im Gespräch mit dem Evangelischen Pressedienst (epd).
12.07.2012
epd
Jörg Nielsen

Heinig vermutet, dass dieser Konflikt letztlich erst vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte mit Sitz in Straßburg entschieden wird. Seit gut einem Jahr streiten Gewerkschaften und Kirchen über das kirchliche Arbeitsrecht. Ver.di-Chef Frank Bsirske wirft den evangelischen Kirchen und ihrer Diakonie vor, sie verweigerten den Beschäftigten das elementare Grundrecht auf Streik. Zudem nähmen sie ihnen das Recht, sich von Gewerkschaften in Verhandlungen vertreten zu lassen.

Die Kirchen weisen diesen Vorwurf zurück. Sie stützen sich auf das ebenfalls vom Grundgesetz gesicherte Recht, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. "Keines der beiden Rechte ist per se nachrangig", sagte Heinig. Das Streikrecht basiere auf der Erkenntnis, dass der einzelne Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unterlegen ist. Darum schütze das Grundgesetz seine Koalitionsfreiheit, also das Recht Gewerkschaften zu gründen und diese für sich verhandeln zu lassen. Als Druckmittel stehe ihnen das Streikrecht zur Verfügung.

Prinzip Dienstgemeinschaft

In der Kirche und der Diakonie gilt für alle Beschäftigten dagegen das Prinzip der Dienstgemeinschaft, erläuterte Heinig. Es gründe auf gegenseitigem Vertrauen und einer christlichen Verkündigung durch die Tat. Dabei könne zwar beispielsweise theoretisch zwischen der Tätigkeit einer Krankenschwester oder der einer Putzfrau unterschieden werden. Das sei aber nicht sinnvoll. "Sonst hätten wir zwei Teilbelegschaften von denen eine streiken darf und die andere nicht." Darum sei ein allgemeines Streikrecht mit dem kirchlichen Leitbild der Dienstgemeinschaft nicht vereinbar.

Zwei Landesarbeitsgerichte haben 2011 bereits im Sinne von ver.di entschieden und ein Streikrecht zumindest nicht ausgeschlossen. Die Diakonie Nordrhein-Westfalen hat deshalb Revision beim Bundesarbeitsgericht in Erfurt eingelegt. Ein Urteil wird für den Herbst erwartet. "Beide Seiten müssen in dem Konflikt den politischen Preis im Blick behalten", betonte Heinig. Er gehe davon aus, dass die unterlegene Seite das Bundesverfassungsgericht anrufen wird und gegebenenfalls noch höhere europäische Instanzen.