Die beiden Angeklagten im Finanzskandal des Bistums Eichstätt sind am Dienstag in München zu Freiheitsstrafen von einem Jahr und zwei Monaten sowie einem Jahr und vier Monaten verurteilt worden. Die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt, teilte das Landgericht München II mit. Der 60-jährige Stefan W. wurde wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in drei Fällen und Steuerhinterziehung in zwei Fällen verurteilt, der 71-jährige Helmut L. wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr in drei Fällen und Untreue in zwei Fällen. Die Diözese hatte im Juli 2017 Strafanzeige erstattet.
Stefan W. sei für das Bistum Eichstätt als Finanzdirektor tätig gewesen, Helmut L. als Investor, hieß es weiter. Im Zusammenhang mit Investitionen in Immobilienprojekte in den USA habe der Angeklagte L. Provisionszahlungen erhalten. Teile der Provisionszahlungen seien dann an den Angeklagten W. weitergereicht worden, damit dieser als für Finanzverantwortlicher des Bistums die Projekte von W. bevorzugt berücksichtigte. Konkret seien es Zahlungen von rund 108.000 US-Dollar gewesen.
Das Urteil beruhe auf einer sogenannten Verständigung, einer Möglichkeit, die gerade bei komplexen Wirtschaftsstrafverfahren üblich und sinnvoll sei, so das Gericht. Die beiden Angeklagten haben den Tatvorwurf - so wie er zuletzt noch aufrecht erhalten worden war - eingeräumt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Diözese hat strukturelle Konsequenzen gezogen
Als Geschädigte von Straftaten werde die Diözese nun prüfen, welche weiteren rechtlichen Schritte möglich und wirtschaftlich sinnvoll seien, hieß es in der Mitteilung. Unabhängig vom Abschluss des Strafverfahrens bleibe das Ziel, den entstandenen Schaden möglichst weitgehend auszugleichen.
Insgesamt habe es durch dubiose Finanzgeschäfte mit Kirchengeldern einen Verlust von rund 60 Millionen US-Dollar gegeben. Die Diözese konnte bislang etwa 36 Millionen US-Dollar zurückholen. Außerdem hat sie nach eigenen Angaben umfassende strukturelle Konsequenzen gezogen. Dazu zählten unter anderem verstärkte Kontrollsysteme, neue Gremienstrukturen und -regularien, Besetzung der Gremien mit externen Fachleuten, verbindliche Anlagerichtlinien sowie erweiterte Berichtspflichten.




