Gericht: Sozialer mobiler Hilfsdienst darf weitermachen

Frau hilft Seniorin aus Rollstuhl ins Auto.
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Der Gewerbetreibende biete die Begleitung hilfsbedürftiger Menschen unter anderem bei Einkäufen und Arztbesuchen an, daher darf nach einem Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Gießen seinen mobilen sozialen Dienst weiterbetreiben.
Untersagung unverhältnismäßig!
Gericht: Sozialer mobiler Hilfsdienst darf weitermachen
Laut einer Gerichtsentscheidung darf ein Gewerbebetreibender seinen mobilen sozialen Dienst weiterführen. Er begleitet hilfsbedürftige Menschen unter anderem bei Arztbesuchen.

Ein Gewerbetreibender aus dem Vogelsbergkreis darf nach einem Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Gießen seinen mobilen sozialen Dienst weiterbetreiben. Die Gewerbeuntersagung sei unverhältnismäßig, teilte das Gericht mit (Beschluss vom 8. Januar 2026, AZ.: 8 L 6549/25.GI). Das Gericht gab dem Antrag des Gewerbetreibenden statt. Der Gewerbetreibende biete die Begleitung hilfsbedürftiger Menschen unter anderem bei Einkäufen und Arztbesuchen an.

Dafür transportiere er sie auch gelegentlich in seinem Fahrzeug. Im November 2025 sei dem Antragsteller die Ausübung seines Gewerbes untersagt worden - im Wesentlichen mit der Begründung, dass er Personen ohne die nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderliche Genehmigung transportiere. Laut Gericht sei davon auszugehen, dass der Antragsteller kein gesondertes Beförderungsentgelt für seine Dienstleistungen erhebe.

Damit sei das Personenbeförderungsgesetz nicht anzuwenden. Außerdem sei nicht hinreichend geprüft worden, ob nicht zumindest bestimmte Teile der Tätigkeit - insbesondere das Begleiten bei Einkäufen und bei Arztbesuchen der Hilfsbedürftigen - weiter gestattet werden könnten. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.