Kirchliche Arbeitgeber dürfen weniger als Kirchentarif bezahlen

Symbolbild: Kirchliche Arbeitgeber können von kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien abweichende Gehälter vereinbaren.
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Ein kirchlicher Arbeitgeber kann mit einem Beschäftigten im individuellen Arbeitsvertrag von den kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien abweichen und einen geringeren Lohn festlegen.
Kirchliche Arbeitgeber dürfen weniger als Kirchentarif bezahlen
Kirchliche Unternehmen sind nur eingeschränkt an die überregional vereinbarten arbeitsrechtlichen Regelungen der Kirchen gebunden. Ein kirchlicher Arbeitgeber kann mit einem Beschäftigten im individuellen Arbeitsvertrag von den kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien abweichen und einen geringeren Lohn festlegen, urteilte am Donnerstag das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt.

Für die über eine Million Beschäftigten von Caritas und Diakonie in Deutschland gelten in der Regel die sogenannten Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR), in denen sich die kirchlichen Arbeitgeber mit Arbeitnehmervertretungen auf die Arbeitsbedingungen und die Vergütung geeinigt haben. Nach dem Kirchenrecht sind kirchliche Einrichtungen an die AVR oder einschlägige Tarifverträge gebunden.

Im jetzt entschiedenen Fall wich eine diakonische Einrichtung aus Niedersachsen von den AVR ab. Der Arbeitgeber vereinbarte mit der Klägerin in ihrem befristeten Arbeitsvertrag, dass sich die Vergütung jährlich um 1,25 Prozent erhöht. Auch eine Jahressonderzahlung stand der Frau zu. Die AVR sahen jedoch eine stärkere Lohnsteigerung und eine höhere Jahressonderzahlung vor, als im Arbeitsvertrag vereinbart wurde.

Die Angestellte forderte daher, dass der diakonische Arbeitgeber sich entsprechend dem geltenden Kirchenrecht an die AVR halten müsse. Die strittigen Arbeitsvertragsklauseln seien unwirksam. Ihr stehe daher eine Nachzahlung in Höhe von 3.899 Euro zu.

Das BAG billigte jedoch die Vereinbarungen im Arbeitsvertrag. Verletze ein kirchlicher Arbeitgeber kirchengesetzliche Regelungen, könnten allein die Kirchen dies ahnden. Auch könne die Mitarbeitervertretung des Betriebs die Zustimmung zur Eingruppierung der Beschäftigten verweigern. Damit werde aber ein von den AVR abweichender Arbeitsvertrag noch nicht unwirksam.

Gegen Treu und Glauben verstoße solch ein Arbeitsvertrag nicht. Denn die Klägerin habe den Vertrag unterschrieben und gewusst, worauf sie sich einlässt.