Muslimische Grundschülerinnen müssen zum Schwimmunterricht

Muslimische Grundschülerinnen müssen zum Schwimmunterricht
Muslimische Grundschülerinnen können sich nach einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Bremen grundsätzlich nicht vom gemeinsamen Schwimmunterricht befreien lassen. Ein solcher Anspruch bestehe erst nach dem Einsetzen der Pubertät, in jedem Fall aber nach dem vollendeten zwölften Lebensjahr, entschied das Gericht laut Mitteilung vom Freitag. (Az.: 1 B 99/12)

Diese Rechtsprechung könne aber nicht auf die Grundschule übertragen werden, urteilten die Richter. In diesem Alter könne noch nicht angenommen werden, dass der Schwimmunterricht das Mädchen in einen persönlichen Gewissenskonflikt bringe. Der Unterricht habe elementare Bedeutung für das Einüben sozialer Grundregeln.

Das Gericht wies damit den Antrag der Eltern einer neunjährigen muslimischen Schülerin aus der dritten Klasse zurück. Sie hatten geltend gemacht, nach ihrer strengen Auslegung des Koran würden die islamischen Bekleidungsvorschriften bereits für Mädchen ab achteinhalb Jahren gelten. Ihre Tochter dürfe zwar in weit geschnittener Kleidung am gemeinsamen Sportunterricht teilnehmen, nicht aber am Schwimmunterricht.

Die Grundschule lehnte die Befreiung ab, ebenso das Verwaltungsgericht. Den Eltern sei angeboten worden, ihre Tochter könne in einem Ganzkörperbadeanzug, einem sogenannten Burkini, am Schwimmunterricht teilnehmen, hob Oberverwaltungsgericht hervor. Dieses Angebot sei geeignet, den Konflikt zwischen Schule und Elternhaus zu lösen.