Bundesarbeitsgericht entscheidet erneut über kirchliche Autonomie

Bundesarbeitsgericht entscheidet erneut über kirchliche Autonomie
Wann dürfen kirchliche Arbeitgeber eine Kirchenmitgliedschaft von ihren Beschäftigten verlangen? Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt verhandelt erneut über den Fall von Vera Egenberger.

Erfurt (epd). Am Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat am Donnerstag eine weitere Verhandlung im jahrelangen Rechtsstreit der Sozialpädagogin Vera Egenberger mit der Diakonie Deutschland begonnen. Dabei geht es darum, inwieweit für das kirchliche Arbeitsrecht Grenzen gelten und wann eine Kirchenmitgliedschaft von Bewerberinnen und Bewerbern verlangt werden darf. Eine Entscheidung wird für den Verlauf des Tages erwartet.

Egenberger, die selbst vor dem obersten deutschen Arbeitsgericht in Erfurt erschien, hatte sich 2012 auf eine Stelle beim evangelischen Wohlfahrtsverband beworben. Stellenbewerber mussten Mitglied einer christlichen Kirche sein und sich mit dem diakonischen Auftrag identifizieren. Egenberger erhielt eine Absage. Sie führte das auf ihre fehlende Kirchenmitgliedschaft zurück, fühlte sich diskriminiert und klagte. Der kirchliche Arbeitgeber berief sich auf sein grundgesetzlich verankertes Selbstbestimmungsrecht.

Fall ging bis zum Europäischen Gerichtshof

Der Fall gelangte bis vor den Europäischen Gerichtshof. Die europäischen Richter betonten zwar 2018 das „Recht auf Autonomie der Kirchen“. Allerdings müssten Gerichte prüfen, ob bezogen auf eine konkrete Stelle ein verlangtes christliches Bekenntnis gerechtfertigt sei. Pauschal könne eine Kirchenmitgliedschaft nicht verlangt werden. Deutsche Gerichte müssen nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs nationales Recht unangewendet lassen, wenn es gegen EU-Recht verstößt.

Das Bundesarbeitsgericht sprach Egenberger daraufhin eine Entschädigung zu. Allerdings legte die Diakonie Verfassungsbeschwerde ein, da sie das kirchliche Selbstbestimmungsrecht weiter verletzt sah. Das Bundesverfassungsgericht urteilte, dass das höchste deutsche Arbeitsgericht die Belange des Arbeitgebers tatsächlich nicht ausreichend berücksichtigt habe.

Allerdings bestätigten die Verfassungsrichter, dass europäische Urteile Vorrang vor nationalen Regelungen haben und eine Kirchenzugehörigkeit gerechtfertigt sein muss. Das nun erneut mit dem Fall befasste Bundesarbeitsgericht muss noch einmal prüfen, wie notwendig die Kirchenmitgliedschaft für die ausgeschriebene Stelle war.