Gericht: Posttraumatische Belastungsstörung ist Berufskrankheit

Gericht: Posttraumatische Belastungsstörung ist Berufskrankheit
Wenn sich traumatische Belastungen aufsummieren, kann dies zu Erkrankungen führen, die wie eine Berufskrankheit anzuerkennen sind. Dieses Urteil des Landessozialgerichts hat ein langjähriger Rettungssanitäter erstritten.

Stuttgart (epd). Die Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) eines Rettungssanitäters, der in drei Jahrzehnten wiederholt schwerwiegenden Ereignissen ausgesetzt war, ist wie eine Berufskrankheit anzuerkennen. Seine Schwächung der seelischen Abwehrstrukturen habe sich aufaddiert, teilte das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einem am Montag in Stuttgart veröffentlichten Urteil mit (Az: L 8 U 3211/23 ZVW).

Als Rettungssanitäter war der Kläger beim Amoklauf von Winnenden, nach Auseinandersetzungen im Bandenkrieg der „Black Jackets“ in Esslingen, bei Suiziden auch von Kollegen, bei Bahnunglücken und anderen schweren Unfällen sowie bei teilweise stundenlangen Babyreanimationen mit negativem Ausgang eingesetzt. Ab 2016 wurde er wegen einer PTBS behandelt und musste im Weiteren seine Tätigkeit aufgeben.

Unfallversicherung: Erkrankung steht nicht in der Liste

Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte die Anerkennung der PTBS als Berufskrankheit ab, sie stehe nicht in der Liste der Berufskrankheiten. Auch eine Anerkennung wie eine Berufskrankheit, als sogenannte „Wie-BK“, komme nicht in Betracht. Vor Gericht blieb der Kläger zunächst - auch vor dem Landessozialgericht - erfolglos. Das Bundessozialgericht sah dagegen eine Wie-BK als möglich an und verwies den Rechtsstreit an das Landessozialgericht Baden-Württemberg zurück. Rettungssanitäter seien während ihrer Arbeitszeit einem erhöhten Risiko von traumatisierenden Ereignissen ausgesetzt, welche Ursache einer PTBS sein könnten. Ob dies beim Kläger der Fall sei, bedürfe weiterer Feststellungen.

Nach medizinischen Ermittlungen hat der 8. Senat des Landessozialgerichts die Beklagte nun verurteilt, die PTBS des Klägers als Wie-BK anzuerkennen. Der Kläger sei mehreren traumatisierenden Ereignissen ausgesetzt gewesen und habe im Anschluss jeweils akute Belastungsreaktionen entwickelt. Der schädliche gesundheitliche Effekt habe sich zu einer zunehmenden seelischen Labilisierung und Schwächung der seelischen Abwehrstrukturen aufaddiert. In der Gänze sei die fortgesetzte Traumatisierung schließlich nicht mehr kompensierbar gewesen. Andere Auslöser der PTBS als die berufliche Tätigkeit seien nicht ersichtlich.