Gericht: Schöffin mit Kopftuch darf ihr Amt nicht ausüben

Gericht: Schöffin mit Kopftuch darf ihr Amt nicht ausüben

Braunschweig (epd). Weil sie ihr Kopftuch vor Gericht nicht abnehmen will, darf eine bereits gewählte Schöffin ihr Amt nicht ausüben. Das Tragen eines Kopftuchs als Richterin in einer Strafverhandlung verstößt gegen das staatliche Neutralitätsgebot, wie der Strafsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig in einem am Dienstag bekanntgemachten Beschluss entschieden hat (AZ: 1 OGs 1/25).

Die Schöffin hatte den Angaben zufolge in einem Vorgespräch deutlich gemacht, während einer Strafverhandlung nicht auf das Tragen ihres Kopftuchs verzichten zu wollen. Es sei als Ausdruck ihrer religiösen Identität und nicht als politisches Zeichen zu verstehen. Trotz mehrfacher Hinweise auf die geltende Gesetzeslage habe sie daran festgehalten. Daraufhin habe der Strafsenat sie „wegen gröblicher Amtspflichtverletzung“ des Amtes enthoben.

Nach Auffassung des Senats hat die Frau gegen Paragraph 31a des Niedersächsischen Justizgesetzes verstoßen. Nach dieser Vorschrift dürfen diejenigen, die in einer Verhandlung richterliche Aufgaben wahrnehmen, keine sichtbaren Symbole oder Kleidungsstücke tragen, die eine religiöse, weltanschauliche oder politische Überzeugung zum Ausdruck bringen. Neben den Berufsrichterinnen und -richtern gelte das auch für Schöffen, da sie an der Urteilsfindung mit gleichem Stimmrecht mitwirkten.

Da die Vorschrift die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und das Vertrauen der Gesellschaft in die Neutralität und Unabhängigkeit der Justiz schütze, sei ein Eingriff in die Freiheit der Religionsausübung verfassungsgemäß, urteilte das Gericht. Bei einer Abwägung sei zudem nicht nur die staatliche Neutralität zu berücksichtigen, sondern auch die negative Religionsfreiheit anderer Verfahrensbeteiligter, wie etwa die der Angeklagten. Die Entscheidung des Senats ist unanfechtbar.