Essen (epd). Die gegen das Bistum Essen gerichtete Schmerzensgeldklage eines ehemaligen Messdieners wegen sexuellen Missbrauchs ist ohne Erfolg geblieben. Die 16. Zivilkammer des Landgerichts Essen entschied am Freitag, dass der Kläger, der bereits ein Schmerzensgeld in Höhe von 45.000 Euro von dem Bistum Essen erhalten hatte, keinen Anspruch auf ein weiteres Schmerzensgeld habe, wie ein Sprecher des Gerichts mitteilte (AZ 16 O 204/24). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Das Missbrauchsopfer war im Jahr 1979 durch einen für das Bistum tätigen Kaplan sexuell missbraucht worden. Damals war der Betroffene elf Jahre alt. Nun hatte er in dem Verfahren ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 300.000 Euro gefordert. Die Kammer entschied allerdings, dass das Bistum dem Kläger alle materiellen Schäden zu ersetzen hat, die ihm aufgrund des sexuellen Missbrauchs entstanden sind oder noch entstehen werden. Strafrechtlich kann die Tat nicht mehr verfolgt werden, da sie verjährt ist.
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass als Ergebnis der Beweisaufnahme zwar feststehe, dass der Missbrauch - so wie vom Kläger geschildert - stattgefunden habe. Im Rahmen des Zivilverfahrens wurde auch der Kaplan zu den Taten vernommen. Seine Aussagen wertete das Gericht aber als „nicht glaubhaft“ und folgte den Schilderungen des Klägers. Gleichwohl habe das Missbrauchsopfer gegen das beklagte Bistum keinen Anspruch auf ein weiteres Schmerzensgeld, da der bestehende Anspruch auf ein Schmerzensgeld bereits durch die Zahlungen des Bistums in Höhe von 45.000 Euro erfüllt worden sei.
Dieses bereits gezahlte Schmerzensgeld sei für die festgestellte Missbrauchstat auch dann angemessen, wenn man zugunsten des Klägers davon ausginge, dass alle von ihm vorgetragenen Folgen allein durch die Missbrauchstat ausgelöst worden seien. Ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 45.000 Euro entspreche vergleichbaren Referenzentscheidungen anderer Gerichte.
Der Kläger hatte unter anderem von Angststörungen und Alkoholismus berichtet. Die Kammer räumte ein, dass das Missbrauchsopfer in seinem privaten und beruflichen Leben „nicht unerheblich eingeschränkt“ gewesen sei.