Streit um "Burkini" beschäftigt Bundesverwaltungsgericht

Streit um "Burkini" beschäftigt Bundesverwaltungsgericht
Der Streit um das Tragen eines "Burkinis" im Schwimmunterricht wird voraussichtlich auch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig beschäftigen. Wie Rechtsanwalt Klaus Meissner am Donnerstag bestätigte, will die Familie der muslimischen Frankfurter Schülerin Revision gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in Kassel einlegen. Dieses hatte Ende September entschieden, dass eine Abmeldung vom Schwimmunterricht aus religiösen Gründen nicht in Frage komme und Mädchen notfalls ein Ganzkörperbadeanzug zuzumuten sei.

Wann das Bundesverwaltungsgericht über die Streitfrage verhandelt, steht noch nicht fest. Es könnte sich nach Angaben des Anwalts bis zu einem Jahr hinziehen. "Die Frage ist, ob unsere Vorstellung von Freizügigkeit uneingeschränkt und unkritisch als Leitbild gelten kann", sagte Meissner. Der Rechtsanwalt will bei der Entscheidung vor dem Bundesverwaltungsgericht noch einmal an die Toleranz der Gesellschaft appellieren. "Es tut der Schule nicht weh, wenn Mädchen sagen, dass die Teilnahme am Schwimmunterricht sie in ihren religiösen Gefühlen verletzten".

In dem Rechtsstreit hatte sich eine heute zwölfjährige muslimische Schülerin 2011 geweigert, zusammen mit Jungen am Schwimmunterricht teilzunehmen. Das aus Marokko stammende Mädchen besuchte ein Gymnasium in Frankfurt am Main. Es begründete die Weigerung mit seiner im Grundgesetz geschützten Religionsfreiheit. Die Bekleidungsvorschriften im Koran würden einen gemeinsamen Schwimmunterricht mit Jungen nicht erlauben. Auch das Tragen eines Ganzkörperbadeanzugs ("Burkini") komme für sie nicht infrage.

Ihr Religionsverständnis verbiete es, Jungen in Badehosen und mit nacktem Oberkörper ansehen zu müssen. Außerdem könne es im Bad zu unbeabsichtigten Berührungen kommen, argumentierte das Mädchen. Das Land Hessen verwies dagegen auf den im Grundgesetz verankerten staatlichen Erziehungsauftrag. Die Schülerin könne sich zwar auf ihre Religionsfreiheit und die Eltern auf ihr Erziehungsrecht berufen, mit dem Tragen des Burkinis werde den religiösen Belangen aber ausreichend Rechnung getragen. Schule finde nicht im isolierten Raum statt, hieß es.

Auch im normalen Alltag müsse die Schülerin leichter bekleidete Menschen ertragen. Außerdem würden auch andere muslimische Mädchen am Gymnasium einen Burkini tragen. Der Verwaltungsgerichtshof hatte dem Land recht gegeben und argumentiert, dass die Religionsfreiheit hier teilweise zurücktreten müsse. Die Eltern hätten sich Deutschland als Lebensmittelpunkt ausgesucht. Da sei es hinzunehmen, dass die Schülerin im Schwimmunterricht auch nackte Oberkörper von Jungen sieht.