Gericht kippt Ausgangssperre in Mainz

Gericht kippt Ausgangssperre in Mainz

Mainz (epd). Das Verwaltungsgericht Mainz hat in einem Eilverfahren die seit 1. April in der Landeshauptstadt geltende nächtliche Ausgangssperre für "offensichtlich rechtswidrig" erklärt. Ein derartiger Eingriff in die Grundrechte hätte nur angeordnet werden dürfen, wenn der Kampf gegen die Coronavirus-Pandemie ohne diese Maßnahme gefährdet würde, heißt es in der am Freitag veröffentlichten Entscheidung (AZ: 1 L 291/21.MZ). Die Stadt habe Wirkung und Notwendigkeit der Maßnahme jedoch nicht belegen können.

Ob die Stadtverwaltung Rechtsmittel gegen die Entscheidung einlege, werde aktuell geprüft, teilte ein Sprecher dem Evangelischen Pressedienst (epd) mit. Bereits am Donnerstagabend sei die Einhaltung der Ausgangssperre nicht mehr von Ordnungsamt und Polizei kontrolliert worden. Der Landkreis Mainz-Bingen teilte am Freitag mit, die Ausgangssperre werde aufgrund der Gerichtsentscheidung im Kreisgebiet ebenfalls ausgesetzt.

Erst am Donnerstag hatte die Stadt Mainz wegen der hohen Corona-Fallzahlen noch schärfere Maßnahmen angekündigt, die ab kommendem Montag gelten sollen. So werden erneut alle weiterführenden Schulen geschlossen. Oberbürgermeister Michael Ebling (SPD) erklärte dabei, angesichts der dramatischen Situation sei aktuell nicht der passende Zeitpunkt für wissenschaftliche Debatten über die Wirksamkeit einzelner Bestimmungen.

In Rheinland-Pfalz sind alle Kommunen mit einem Inzidenzwert von über 100 vom Land verpflichtet worden, eine nächtliche Ausgangssperre anzuordnen. Dies ist in allen betroffenen Kommunen bislang auch umgesetzt worden, teilweise sogar gegen den erklärten Willen der örtlich Zuständigen. Die Landräte des Eifelkreises Bitburg-Prüm und des Rhein-Hunsrück-Kreises legten sogar als Privatpersonen gegen die Bestimmungen ihrer eigenen Verwaltung Rechtsmittel ein. Im Gegensatz zu dem erfolgreichen Antrag eines Mainzer Einwohners hatten ihre Eilanträge an den Verwaltungsgerichten in Koblenz und Trier jedoch keinen Erfolg.