EuGH: Partieller Zugang zu Tätigkeiten von Heilberufen möglich

EuGH: Partieller Zugang zu Tätigkeiten von Heilberufen möglich

Brüssel, Luxemburg (epd). Die EU-Länder können einen teilweisen Zugang zu Tätigkeiten bestimmter Berufe wie Arzt, Apotheker oder Hebamme erlauben, wenn der Betreffende in einem anderen EU-Land spezielle Fähigkeiten dafür erworben hat, ohne dass er Arzt, Apotheker oder Hebamme ist. Die Betreffenden dürften dann aber nicht etwa als Arzt, Apotheker oder Hebamme auftreten, wie aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg vom Donnerstag hervorgeht. Zudem könne ein Mitgliedsland auch den partiellen Zugang insbesondere bei Gesundheitsberufen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses verweigern, erklärte der EuGH zu dem Fall aus Frankreich. (AZ: C-940/19)

Dort hatten Berufsorganisationen des Gesundheitssektors gegen eine staatliche Regelung geklagt, die einen partiellen Zugang zu sämtlichen Gesundheitsberufen ermöglicht. Sie wollten also beispielsweise erreichen, dass jemand nur Tätigkeiten einer Hebamme ausführen darf, wenn sie den Beruf in allen Tätigkeiten beherrscht.

Der Europäische Gerichtshof hatte mitzureden, weil ein EU-Gesetz für bestimmte Berufe einschließlich der Heilberufe vorsieht, dass der jeweilige Berufsangehörige aus einem EU-Land dank automatischer Anerkennung auch in jedem anderen Land arbeiten kann - demnach also etwa eine Hebamme aus Rumänien auch als Hebamme in Frankreich tätig werden kann. Das Urteil gilt entsprechend nur für Menschen mit Fähigkeiten, die in einem anderen EU-Land erworben wurden.

Dem Urteil zufolge darf ein Mitgliedsland laut EU-Recht es zulassen, dass gewisse Tätigkeiten zum Beispiel der Hebamme nicht nur von Hebammen verrichtet werden dürfen. Der Staat, in dem Fall Frankreich, könne stattdessen einen partiellen Zugang zu dem Beruf erlauben, insoweit die Betreffende qualifiziert ist und ohne dass sie die Berufsbezeichnung trägt, die breitere Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzt.