"Motivationszuwendung" darf nicht zur Streichung von Hartz IV führen

"Motivationszuwendung" darf nicht zur Streichung von Hartz IV führen

Kassel (epd). Eine von freien Wohlfahrtsverbänden an behinderte oder suchtkranke Arbeitslose gezahlte sogenannte Motivationszuwendung zur Teilnahme an einer Arbeitstherapie darf nicht in voller Höhe das Arbeitslosengeld II mindern. Hartz-IV-Beziehern muss auch bei solchen Zuwendungen der übliche Erwerbstätigenfreibetrag in Höhe von 100 Euro sowie eine Versicherungspauschale verbleiben, urteilte am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 4 AS 3/20 R).

Im Streitfall hatte der Caritasverband in München einem alkoholkranken Mann für die Teilnahme an einer Arbeitstherapie eine Motivationszuwendung gezahlt. Die Therapie diente dazu, dass der Mann wieder eine Tagesstruktur entwickelt. Wirklich arbeiten konnte er suchtbedingt nicht mehr.

Der Caritasverband zahlte pro Anwesenheitsstunde fünf Euro. Wöchentlich durfte er an bis zu 14,99 Trainingsstunden teilnehmen. Monatlich erhielt er so im Streitzeitraum Februar bis September 2015 zwischen 127,25 bis 295 Euro ausbezahlt.

Das Jobcenter rechnete das Geld voll als Einkommen an und minderte entsprechend die Hartz-IV-Leistungen. Erst nach einem Urteil des Sozialgerichts München wurde dem Hartz-IV-Bezieher zugebilligt, dass er zumindest den Erwerbstätigenfreibetrag von monatlich 100 Euro behalten kann. Auch eine Versicherungspauschale von monatlich 30 Euro und fünf Euro für einen Riestervertrag wurden zugunsten des Mannes berücksichtigt.

Das Landessozialgericht München sprach dem Mann nun einen Freibetrag von monatlich 200 Euro plus Versicherungspauschalen und Altersvorsorge zu und verwies auf den Zweck der Zuwendungen. Es gehe darum, hilfebedürftige kranke Menschen in eine Arbeitstherapie zu bringen. In solch einem Fall habe das Jobcenter keinen Zugriff auf das Geld.

Das BSG ließ offen, ob es sich bei der Zahlung um eine anrechnungsfreie Zuwendung oder um Einkommen handele. Es sei aber nicht gerechtfertigt, dass Teilnehmer an einer Arbeitstherapie mit einem Freibetrag von 200 Euro besser gestellt werden als Arbeitslose, die etwa einem Minijob nachgehen und dabei nur einen Freibetrag in Höhe von 100 Euro geltend machen können.

Hier sei zu berücksichtigen, dass der Kläger über einen langen Zeitraum die Zuwendungen für die Teilnahme an der Arbeitstherapie erhalten hat. Auch habe die Höhe der Zuwendung maßgeblich zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes beigetragen. Insgesamt könne der Kläger damit zumindest den üblichen Erwerbstätigenfreibetrag von 100 Euro sowie die Versicherungspauschale von monatlich 30 Euro sowie fünf Euro für seinen Riestervertrag beanspruchen. Gehen die Zuwendungen darüber hinaus, sei das Arbeitslosengeld II entsprechend zu mindern, erklärten die obersten Sozialrichter.