Einbürgerung auch für nichteheliche Kinder von NS-Verfolgten

Einbürgerung auch für nichteheliche Kinder von NS-Verfolgten

Karlsruhe (epd). Auch die nichtehelichen Kinder ausgebürgerter NS-Verfolgter haben laut einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts Anspruch auf einen deutschen Pass. Es stelle einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Gebot der Gleichberechtigung von Mann und Frau dar, wenn nur ehelichen Kindern ausgebürgerter NS-Verfolgter Anspruch auf Einbürgerung in Deutschland gewährt wird, entschieden die Karlsruher Richter in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss. (AZ: 2 BvR 2628/18).

Im Streitfall war der deutsche jüdische Vater der Beschwerdeführerin während der NS-Zeit in die USA geflohen. 1938 wurde er von deutschen Behörden ausgebürgert. Die nichteheliche, US-amerikanische Tochter des Mannes beantragte 2013 die Einbürgerung in Deutschland. Dabei berief sie sich auf das Grundgesetz.

Dieses sieht vor, dass frühere Deutsche, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 "aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen" ihre deutsche Staatsangehörigkeit entzogen wurde, sowie ihre "Abkömmlinge" auf Antrag wieder einzubürgern sind.

Doch das Bundesverwaltungsamt lehnte die gewünschte Einbürgerung ab. Zum Zeitpunkt der Geburt der nichtehelichen Klägerin kam es beim Anspruch auf eine deutsche Staatsangehörigkeit allein auf die nicht-deutsche Mutter an. Diese sei aber nicht als NS-Verfolgte ausgebürgert worden.

Die verweigerte Einbürgerung nichtehelicher Kinder stelle einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar, entschied das Bundesverfassungsgericht. Es sei "Verfassungsauftrag", die "Gleichstellung und Gleichbehandlung aller Kinder ungeachtet ihres Familienstandes" zu gewährleisten. Nur wegen seiner nichtehelichen Geburt dürfe ein Kind nicht benachteiligt werden. Ziel des Einbürgerungsanspruchs sei es, erlittenes Unrecht wiedergutzumachen. Dies dürfe nicht auf eheliche Kinder beschränkt werden.

Die verweigerte Einbürgerung stelle zudem einen Verstoß gegen das Gleichberechtigungsgebot von Mann und Frau dar. Die Einbürgerung dürfe nicht allein vom Verhältnis Mutter und Kind abhängig gemacht werden. Auch das Verhältnis zum Vater sei maßgeblich.