Mehr als 100 Anträge auf Todes-Arzneien abgelehnt

Mehr als 100 Anträge auf Todes-Arzneien abgelehnt
Wer als Schwerkranker beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ein todbringendes Medikament beantragt, scheitert mit seinem Begehren ausnahmslos.

Frankfurt a.M. (epd). Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hat 102 Anträge auf tödliche Medikamente zur Sterbehilfe abgelehnt. Wie das Bundesinstitut am Montag dem Evangelischen Pressedienst (epd) in Bonn mitteilte, wurden insgesamt 133 Anträge für eine Erlaubnis zum Erwerb eines Betäubungsmittels zur Selbsttötung gestellt. 102 Anträge seien abgelehnt worden, 24 Antragsteller nach Wissen der Behörde inzwischen gestorben. Die übrigen Anträge würden noch bearbeitet. Zuerst hatte der Berliner "Tagesspiegel" (Montag) über die Zahlen berichtet.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte im März 2017 letztinstanzlich entschieden, dass Schwerstkranke in einer unerträglichen Leidenssituation vom Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte ausnahmsweise eine Erlaubnis zum Erwerb tödlich wirkender Betäubungsmittel erhalten können. Das Bundesgesundheitsministerium steht dem Urteil jedoch kritisch gegenüber, weil es nach seiner Ansicht den Staat zur Suizidassistenz verpflichtet.

Daher hat Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) das ihm unterstellte Bundesinstitut angewiesen, die Begehren zurückzuweisen. Der Minister will bevorstehende Verfahren beim Verfassungsgericht abwarten, in denen das vom Bundestag 2015 beschlossene Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung überprüft werden soll. Erst nachdem diese Entscheidung gefallen sei, werde er die Position des Ministeriums überprüfen.

Das Bundesverfassungsgericht will sein Grundsatzurteil am 26. Februar verkünden. Konkret geht es um sechs Verfassungsbeschwerden von Sterbehilfe-Vereinen, schwer erkrankten Einzelpersonen und Ärzten, die mit dem Verbot der Suizidhilfe ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht oder auch ihre Berufsfreiheit verletzt sehen.

Im Dezember 2015 war die "geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung" in Paragraf 217 des Strafgesetzbuches unter Strafe gestellt worden. Verstöße werden mit einer Geldstrafe oder einer bis zu dreijährigen Freiheitsstrafe geahndet. Nur wer bei einer Suizidassistenz nicht "geschäftsmäßig" handelt, bleibt straffrei.