Pfarrer muss für weitergeleitetes Erbe Steuern zahlen

Pfarrer muss für weitergeleitetes Erbe Steuern zahlen

München (epd). Auch bei einem weitergeleiteten Erbe kann eine Steuerpflicht entstehen, wie ein Pfarrer erfahren musste. Er wurde als Erbe eingesetzt und leitete das Vermögen nach dem Tod des Erblassers an eine Kirchengemeinde weiter - und muss nun Erbschaftsteuer zahlen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil in München entschied. (AZ: II R 4/17) Wird eine anerkannte Religionsgemeinschaft dagegen direkt als Erbe eingesetzt, sieht das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz eine Steuerbefreiung vor.

Im konkreten Fall hatte ein Mann einen Pfarrer aus Sachsen-Anhalt mit notariell beurkundeten Testament als Erben eingesetzt. Das Landeskirchenamt genehmigte die Annahme des Erbes, nachdem der Pfarrer erklärt hatte, das Vermögen an eine Kirchengemeinde im Wege der Schenkung weiterleiten zu wollen. Das Pfarrdienstgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland verbietet es normalerweise Pfarrern, Zuwendungen für sich oder ihre Angehörigen anzunehmen.

Hier hatte der Pfarrer erklärt, dass der Erblasser die Weiterleitung des Erbes an die Kirchengemeinde wünsche. Mit dieser wurde vereinbart, dass der Pfarrer von etwaiger Erbschaftsteuer freigestellt werde.

Doch als der Erblasser 2012 starb, verlangte das Finanzamt eine Steuerzahlung. Ohne Erfolg verwies der Pfarrer darauf, dass das Erbe für eine Kirchengemeinde bestimmt sei. Im Testament hatte dies der Erblasser nicht ausdrücklich schriftlich festgelegt.

Der BFH urteilte, dass der Pfarrer zur Zahlung der Erbschaftsteuer verpflichtet sei, auch wenn er das Erbe an die Kirchengemeinde übertragen habe. Ein Erbnehmer, der seine Erbschaft veräußert oder verschenkt, bleibe erbschaftsteuerpflichtig, erklärte der BFH.

Die Weiterleitung sei auch keine "Nachlassverbindlichkeit", die bei der Berechnung der Erbschaftsteuer vom Erbe abzuziehen sei - wie beispielsweise Bestattungskosten. Denn die Weiterleitungspflicht ergebe sich nicht aus dem Testament, sondern allein aus den kirchlichen Regelungen. Da dies Sache des Pfarrers und nicht des Erblassers sei, liege keine Nachlassverbindlichkeit vor, befand der BFH.