Bundesarbeitsgericht klärt Bedingungen für sachgrundlose Befristung

Bundesarbeitsgericht klärt Bedingungen für sachgrundlose Befristung

Erfurt (epd). Befristet eingestellte Arbeitnehmer können wegen einer 22 Jahre zurückliegenden Vorbeschäftigung bei ein- und demselben Arbeitgeber regelmäßig keinen unbefristeten Arbeitsvertrag verlangen. Das gesetzliche Verbot der sachgrundlosen Befristung nach einer Vorbeschäftigung greife bei einem so lange zurückliegenden Zeitraum nicht, urteilte am Mittwoch das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. (AZ: 7 AZR 452/17)

Nach dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge können Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ohne sachlichen Grund für insgesamt höchstens zwei Jahre befristet eingestellt werden. Innerhalb dieses Zeitraums darf eine Befristung dreimal verlängert werden. Laut Gesetz ist eine erneute sachgrundlose Befristung unwirksam, wenn der Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber "bereits zuvor" beschäftigt war.

Das Bundesverfassungsgericht entschied am 6. Juni 2018 dazu, dass eine erneute sachgrundlose Befristung bei demselben Arbeitgeber auch nach einer mindestens dreijährigen Pause nicht erlaubt ist (AZ: 1 BvL 7/14 und 1 BvR 1375/14). Solch eine erneute Befristung ohne sachlichen Grund sei nur ausnahmsweise möglich, etwa wenn die Beschäftigung sehr lange zurückliegt oder diese ein Minijob war.

Am 23. Januar 2019 urteilte daraufhin das BAG, dass auch eine Pause von acht Jahren noch nicht "sehr lange" sei (AZ: 7 AZR 733/16). Würden Arbeitnehmer nach solch einer Zeit erneut ohne sachlichen Grund befristet eingestellt, hätten sie daher Anspruch auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag.

Im jetzt entschiedenen Fall verlangte die ohne sachlichen Grund bei der Bundesagentur für Arbeit befristet eingestellte Klägerin einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Sie verwies darauf, dass sie bereits vor 22 Jahren in der Behörde als Hilfsbearbeiterin für Kindergeld befristet gearbeitet habe. Mit ihrem neuen Vertrag als Telefonserviceberaterin sei daher das Verbot einer sachgrundlosen Befristung nach einer Vorbeschäftigung verletzt worden.

Vor dem BAG hatte sie keinen Erfolg. Eine Pause von 22 Jahren sei mehr als ein halbes Arbeitsleben. Dies sei ein so langer Zeitraum, dass ein erneuter sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag möglich ist. In der mündlichen Verhandlung hatte die Vorsitzende Richterin zudem auf ein weiteres, aber noch nicht veröffentlichtes BAG-Urteil von April 2019 verwiesen. Darin hatte ein Beschäftigter nach 15 Jahren Pause wieder einen befristeten Arbeitsvertrag bei ein- und denselben Arbeitgeber erhalten. Bei diesem Zeitraum habe das Vorbeschäftigungsverbot aber gegriffen, sagte die Vorsitzende des 7. BAG-Senats. Der Kläger habe daher Anspruch auf eine unbefristete Beschäftigung.