Gleich aufgeteilte Kinderbetreuung bringt Hartz-IV-Vorteile

Gleich aufgeteilte Kinderbetreuung bringt Hartz-IV-Vorteile

Kassel (epd). Die gleich aufgeteilte Betreuung von Kindern getrennt lebender Hartz-IV-Bezieher darf kein Nachteil sein. Einigt sich ein Hartz-IV-Bezieher mit seiner Ex-Partnerin auf ein sogenanntes Wechselmodell, habe er nicht nur Anspruch auf den hälftigen Mehrbedarf für Alleinerziehende, er könne auch die Unterkunftskosten für die Kinder geltend machen, urteilte am Donnerstag das Bundessozialgericht in Kassel. (AZ: B 14 AS 23/18 R) Bei einer gleich aufgeteilten Betreuung haben die Kinder ihren Lebensmittelpunkt nicht nur bei einem, sondern bei beiden Elternteilen.

Geklagt hatten ein getrennt lebender Hartz-IV-Bezieher aus dem Landkreis Görlitz und seine zwei Söhne. Die Betreuung der Kinder teilten sich die Eltern genau auf. Eine Woche waren sie bei der ebenfalls im Hartz-IV-Bezug befindlichen Mutter, die nächste Woche dann bei dem Vater.

Vom Jobcenter verlangte der Vater nun den hälftigen Mehrbedarf für Alleinerziehende. Die Höhe des Mehrbedarfs orientiert sich an dem Alter und der Zahl der zu betreuenden Kinder. So gibt es derzeit etwa für ein Kind unter sieben Jahre 152,64 Euro monatlich.

Außerdem war im Streit, inwieweit für die Kinder auch anfallende Unterkunftskosten bezahlt werden müssen. Nach den geltenden Bestimmungen übernimmt das Jobcenter nur Unterkunftskosten für jene Hartz-IV-Bezieher, bei denen die Kinder überwiegend wohnen und ihren Lebensmittelpunkt haben. Da bei dem Wechselmodell die Kinder zu gleichen Teilen betreut werden, kann nicht genau bestimmt werden, wo sie überwiegend wohnen.

Das Bundessozialgericht urteilte nun, dass beim Wechselmodell beide Elternteile im Arbeitslosengeld-II-Bezug den hälftigen Mehrbedarf für Alleinerziehende beanspruchen können. Denn beide würden auch zu gleichen Teilen Verantwortung für die Kinder übernehmen. Voraussetzung sei aber, dass die Eltern sich bei der Betreuung der Kinder mindestens wöchentlich abwechseln.

Auch habe der Kläger Anspruch darauf, dass die Unterkunftskosten "nach Köpfen" - und damit unter Einrechnung der Kinder aufgeteilt werden. Denn beim Wechselmodell hätten die Kinder zwei Lebensmittelpunkte, beim Vater und bei der Mutter, so dass beide die Kosten erstattet bekommen. Als Konsequenz des Urteils könnten Hartz-IV-Bezieher unter Anrechnung der Kinder zudem auch Anspruch auf eine größere angemessene Wohnung haben, wenn sie nach dem Wechselmodell die Kinder betreuen.