Experte: Kirchenmitgliedschaft nur noch für besondere Aufgaben nötig

Jacob Joussen empfahl, dass evangelischen Kirche nur noch in Leitungskunktionen und bei Verkündigungsaufträgen eine Mitgliedschaft in der Kirche vorausgesetzen sollte.
©epd-bild/Norbert Neetz
Jacob Joussen empfahl, dass die Kirche nur noch bei Leitungsfunktionen sowie in Verkündigung, Seelsorge, Bildung und bei "Verantwortlichen für die evangelische Identität" eine Mitgliedschaft in der Kirche vorausgesetzen sollte.
Experte: Kirchenmitgliedschaft nur noch für besondere Aufgaben nötig
Kirchliche Einrichtungen sollten ihre Identität nach Ansicht des kirchlichen Arbeitsrechtlers Jacob Joussen künftig nicht mehr an die Konfessionszugehörigkeit ihrer Mitarbeiter koppeln. Vielmehr sollten sich evangelische und katholische Pflegeheime, Krankenhäuser oder Kitas durch besondere Angebote und Verhaltensweisen von anderen Einrichtungen abheben, sagte der Direktor des Instituts für Kirchliches Arbeitsrecht an der Ruhruniversität Bochum dem Evangelischen Pressedienst (epd).

Als Konsequenz aus den jüngsten Urteilen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) solle etwa in der evangelischen Kirche nur noch bei Leitungsfunktionen sowie in Verkündigung, Seelsorge, Bildung und bei "Verantwortlichen für die evangelische Identität" eine Mitgliedschaft in der Kirche vorausgesetzt werden, empfahl Joussen. An der Ruhr-Universität Bochum wollten am Mittwoch Experten aus beiden großen Kirchen sowie von Diakonie und Caritas darüber beraten, wie das Profil ihrer Einrichtungen nach den arbeitsrechtlichen Grundsatzurteilen aus Luxemburg und Erfurt gewahrt bleiben kann.

Der EuGH hatte im April 2018 entschieden, dass das Verlangen einer Kirchenzugehörigkeit von Stellenbewerbern "wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt" sowie gerichtlich überprüfbar sein muss. Gegen ein Urteil des BAG, das im Oktober den Luxemburger Richtern folgte, hat die Diakonie beim Bundesverfassungsgericht Klage eingereicht.

Der Jurist Joussen, der auch dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) angehört, begrüßte die Verfassungsbeschwerde der Diakonie. "Europäischer Gerichtshof und Bundesarbeitsgericht haben die besondere Situation im europäischen Recht nicht ausreichend gewürdigt", erläuterte der Rechtsprofessor. In Kirchenfragen habe sich die Europäische Union Zurückhaltung auferlegt und achte den rechtlichen Status der Kirchen in den Mitgliedsstaaten. Der EuGH grätsche jedoch in das deutsche Verfassungsrecht hinein, kritisierte Joussen. Hier müsse eine Klärung herbeigeführt werden.

Die Kirchen sollten allerdings nicht auf den Ausgang des Rechtsstreites warten, sondern im Lichte der europäischen Rechtsprechung bereits jetzt ihre arbeitsrechtlichen Vorschriften und ihre Einstellungspolitik ändern, verlangte der Arbeitsrechtler. Es müsse überlegt werden, wen man mit welchen Loyalitätsverpflichtungen beschäftigen wolle. Abgesehen von den genannten besonderen Positionen solle es für Arbeitnehmer genügen, die kirchlichen Grundsätze anzuerkennen - sie müssten dann nicht mehr zwingend Christ sein.

Jede kirchliche Einrichtung sollte künftig ihr Profil unabhängig von der Zusammensetzung ihrer Belegschaft herausarbeiten, regte Joussen an. Dazu könne es zum Beispiel gehören, Gottesdienste auch während der Arbeitszeit der Mitarbeiter anzubieten, Treffen in Andachtsräumen zu ermöglichen, zu Rüstzeiten einzuladen oder im betrieblichen Handeln konsequent zur Bewahrung der Schöpfung beizutragen.