Auftraggeber einer kommerziellen Leihmutter dürfen Eltern sein

Leihmutterschaft ist in Deutschland verboten.
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Die deutschen Auftraggeber einer bezahlten Leihmutter im Ausland können aus Kindeswohlgründen rechtlich anerkannt werden.
Auftraggeber einer kommerziellen Leihmutter dürfen Eltern sein
Deutsche Auftraggeber einer bezahlten Leihmutter im Ausland können nach der Geburt des Kindes die Anerkennung ihrer Elternschaft durch hiesige Gerichte verlangen.

Auch wenn die Leihmutter ihre Dienste allein aufgrund einer finanziellen Notlage anbietet und die Leihmutterschaft in Deutschland verboten ist, können die Eltern aus Kindeswohlgründen rechtlich anerkannt werden, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Montag veröffentlichten Beschluss. (AZ: XII ZB 224/17) Habe ein ausländisches Gericht vor der Geburt des Kindes den Auftraggebern die Elternschaft zugesprochen, sei das für deutsche Gerichte bindend, hieß es.

Damit bekam ein Ehepaar aus dem Raum Braunschweig recht. Mit gespendeten Eizellen und dem Samen des Mannes hatte es durch eine Leihmutter im US-Bundesstaat Colorado Zwillinge austragen lassen. Die Frau erhielt dafür unter anderem ein Entgelt von 23.000 US-Dollar sowie einen monatlichen Unterhalt von 3.000 US-Dollar während der Schwangerschaft. Kurz vor der Geburt erklärte ein US-Gericht das Paar zu den rechtlichen Eltern der Zwillinge. In Deutschland wurde ihnen zwar die Vormundschaft übertragen, als rechtliche Eltern wurden sie von deutschen Gerichten jedoch nicht anerkannt.

Das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig begründete das damit, dass die Leihmutterschaft hierzulande verboten sei. Die Leihmutter habe zudem allein aus kommerziellen Gründen und damit nicht freiwillig die Zwillinge ausgetragen. Eine rechtliche Elternschaft könne allein auf Abstammung und Adoption, nicht aber aufgrund eines Leihmuttervertrages begründet werden, argumentierte das Gericht. Der BGH entschied indes, dass das deutsche Paar als rechtliche Eltern anerkannt werden muss. Die Entscheidung des US-Gerichtes sei bindend. Das gelte, wenn ein Wunschelternteil - im Unterschied zur Leihmutter - genetisch mit dem Kind verwandt ist. Zwar könne die Menschenwürde der Leihmutter verletzt sein, wenn sie sich nicht freiwillig zum Austragen der Kinder bereiterklärt hat. Allein dass die Leihmutteraus Geldgründenn ihre Dienste anbiete, lasse jedoch nicht auf eine fehlende Freiwilligkeit schließen, befand der BGH.



Entscheidend sei letztlich, dass die Elternschaft des deutschen Paares dem Kindeswohl entspricht. Die Wunscheltern wollen - anders als die Leihmutter - "dem Kind die für seine gedeihliche Entwicklung nötige Zuwendung zuteilwerden lassen". Die Zwillinge hätten ein Recht auf eine Eltern-Kind-Zuordnung, zumal damit Unterhalts- und Erbansprüche verbunden seien, hieß es.