Pro und Kontra: Soll das Abtreibungsrecht geändert werden?

Abschaffung des Verbots der Werbung für Abtreibungen
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Der Paragraf 219a verbietet die Werbung für Abtreibungen aus wirtschaftlichem Eigeninteresse oder "in grob anstößiger Weise".
Pro und Kontra: Soll das Abtreibungsrecht geändert werden?
Seit dem Urteil gegen die Gießener Ärztin Kristina Hänel im November 2017 ist das Abtreibungsrecht wieder in der Diskussion. Hänel war verurteilt worden, weil sie nach Auffassung des Amtsgerichts Gießen Werbung für Schwangerschaftsabbrüche gemacht hat.

Die Allgemeinmedizinerin hatte im Internet über Abtreibungsmöglichkeiten informiert. Sie habe damit gegen Paragraf 219a des Strafgesetzbuches verstoßen, hieß es in der Urteilsbegründung. Der Paragraf verbietet die Werbung für Abtreibungen aus wirtschaftlichem Eigeninteresse oder "in grob anstößiger Weise". In der darauffolgenden Debatte forderten die Unterstützer Hänels, wie zum Beispiel "pro familia", die Abschaffung des Paragrafen 219a. Andere Interessengruppen, wie zum Beispiel der private katholische Verein "donum vitae", argumentierten dagegen. Beide Organisationen beraten Schwangere und stellen den Beratungsschein aus, der im Falle eines Schwangerschaftsabbruchs beim Arzt vorgelegt werden muss.

Der Bundestag wollte am Donnerstag über eine Abschaffung des Verbots der Werbung für Abtreibungen beraten. Die Grünen, die Linke und die SPD sind für eine Abschaffung des Paragrafen 219a, Union und AfD dagegen. Die FDP will das Werbeverbot soweit einschränken, dass sachgerechte Informationen nicht strafbar sind. Soll das Abtreibungsrecht geändert werden? Der Evangelische Pressedienst (epd) nennt Pro- und Kontra-Argumente.

PRO: "Wir plädieren aber für möglichst viel Information zum frühestmöglichen Zeitpunkt"

Frauen werde es schwergemacht, an Informationen über einen möglichen Schwangerschaftsabbruch zu kommen, kritisiert Regine Wlassitschau vom Bundesverband von "pro familia". Wer einen Abbruch vornehme und mit welchen Methoden - ob medikamentös oder operativ - erführen die Frauen erst bei der Beratungsstelle. "Wir plädieren aber für möglichst viel Information zum frühestmöglichen Zeitpunkt", sagt Wlassitschau. Die verurteilte Ärztin Hänel hatte auf der Homepage ihrer Praxis darüber informiert, dass sie Abbrüche vornimmt, über Abtreibungsmethoden aufgeklärt und eine Preisliste veröffentlicht.

Das Urteil gegen die Ärztin habe gezeigt, dass auch solche Informationen strafbar sind, die jedoch zu einem straffreien Schwangerschaftsabbruch nötig seien, führt Wlassitschau aus. Dies habe der Gesetzgeber automatisch als Werbung ausgelegt. "Der Fall Hänel zeigt, dass man Informationen und Werbung aber nicht so einfach unterscheiden kann." Der Strafrechtsprofessor Cornelius Nestler sei 2005 in einer Stellungnahme für "pro familia" zu dem Schluss gekommen, ein Gesetz, das derartige Informationen unter Strafe stelle, könne nicht verfassungsgemäß sein.

"Es muss möglich sein für Ärzte, sachliche Informationen zu geben ohne sich strafbar zu machen", erklärt Wlassitschau. Die Berufsordnung für Ärzte regele bereits, dass Werbung für Schwangerschaftsabbrüche nicht zulässig sei. Ansonsten würden Ärzte durch Anzeigen von Abtreibungsgegnern eingeschüchtert oder müssten Patientinnen weiterhin auf österreichische Informations-Seiten verweisen, befürchtet Wlassitschau. "Das ist einfach kein Zustand."

KONTRA: "Schwangerschaftsabbrüche sind eine Frage von Leben und Tod"

Rita Waschbüsch, "donum vitae"-Bundesvorsitzende, warnt vor übereilten Reaktionen. "Das geltende Recht repräsentiert den breiten gesellschaftlichen Konsens und hat sich bewährt", sagte Waschbüsch dem epd. Der Gesetzgeber habe geregelt, dass die Informationspflicht bei den Beratungsstellen liege, die Frauen vor einem Schwangerschaftsabbruch aufsuchen müssen. "Wir dürfen nicht außer Acht lassen, dass in Deutschland grundsätzlich Abtreibungen verboten sind und nur unter bestimmten Bedingungen von Strafe abgesehen wird."

Nach Paragraf 218 des Strafgesetzbuches können Frauen bis zur zwölften Woche nach einer Beratung und einer Bedenkzeit von drei Tagen abtreiben. Später ist ein Abbruch nur rechtmäßig, um "eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen und seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren" zu vermeiden. Nach dem Gesetz darf ein Kind nicht wegen einer zu erwartenden schweren Behinderung abgetrieben werden. Eine Gefahr für den seelischen Gesundheitszustand der Schwangeren bescheinigen Ärzte aber in der Regel dann, wenn die schwangere Frau ein solches Kind erwartet und ihr ein Leben damit nicht möglich erscheint.

Die Beratungen, bei denen die Frauen auf Wunsch von Abtreibungsmethoden und Anlaufstellen erfahren, "seien hilfreich", sagte Waschbüsch. "In einem offenen und intensiven Gespräch hat die Frau das Recht darauf, informiert zu werden." Die Frau erhalte die Möglichkeit, eine verantwortungsvolle Lösung für sich zu finden. Falls ein Arzt eine Preisliste veröffentliche, die Schwangerschaftsabbrüche aufführe, widerspreche das dem Werbeverbot, betont Waschbüsch: "Schwangerschaftsabbrüche sind eine Frage von Leben und Tod und gehören nicht auf eine Preisliste."

Waschbüsch plädiert deshalb für die Aufrechterhaltung einer Aufgabentrennung von Beratungsstellen und Ärzten: "Die Beratungen haben Auskunft zu geben, die Ärzte den Abbruch vorzunehmen, wenn die Frau das wünscht." Ohne Beratungsstellen erführen die Frauen möglicherweise nicht, welche Hilfen es für sie und ihr Ungeborenes gebe. "Abtreibungswerbung ist kontraproduktiv."