Verfassungsrichter sieht Kirchenprivilegien durch Grundgesetz geschützt

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe, Gabriele Britz, Andreas Paulus, Michael Eichberger, Johannes Masing, Ferdinand Kirchhof (Vorsitzender), Reinhard Gaier, Wilhelm Schluckebier und Susanne Baer (v-l.)
Foto: epd-bild/Uli Deck/dpa-Poolfoto
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe, Gabriele Britz, Andreas Paulus, Michael Eichberger, Johannes Masing, Ferdinand Kirchhof (Vorsitzender), Reinhard Gaier, Wilhelm Schluckebier und Susanne Baer (v-l.)
Verfassungsrichter sieht Kirchenprivilegien durch Grundgesetz geschützt
Bundesverfassungsrichter Wilhelm Schluckebier sieht hohe Hürden für eine striktere Trennung von Staat und Kirche in Deutschland.

Bundesverfassungsrichter Wilhelm Schluckebier sieht hohe Hürden für eine striktere Trennung von Staat und Kirche in Deutschland. Die Abschaffung des Kirchensteuerprivilegs oder des kirchlichen Arbeitsrechts setze eine Änderung des Grundgesetzes voraus, schreibt Schluckebier in einem Beitrag für das Buch "Staat und Kirche seit der Reformation", das die baden-württembergische Landeszentrale für politische Bildung an diesem Freitag in Stuttgart vorstellt. Für eine Verfassungsänderung brauche es aber eine Zweidrittelmehrheit in den Gesetzgebungsorganen, unterstreicht der Jurist.

Auch die Staatsleistungen an die Kirche, die als Ersatz für Enteignungen Anfang des 19. Jahrhunderts bezahlt werden, haben nach Einschätzung Schluckebiers vorerst Bestand. "Ihre Ablösung wäre nach verbreiteter Auffassung grundsätzlich entschädigungspflichtig", schreibt er. Eine dafür erforderliche hohe Einmalzahlung des Staates an die Kirchen werde durch die jährlichen Staatsleistungen vermieden. Diese machten von den Gesamteinnahmen der Kirchen aber nur einen vergleichsweise kleinen Teil aus - im Jahr 2013 seien es bei der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) 2,6 Prozent gewesen.

Die Sonn- und Feiertagsruhe darf nach Ansicht des Verfassungsrichters aufgrund des Grundgesetzes in ihrem Kern nicht angetastet werden. Ein Mindestschutz würde bei flächendeckender Freigabe der Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen unterschritten.