EuGH: Verbot muslimischen Kopftuchs im Job kann rechtens sein

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EuGH: Verbot muslimischen Kopftuchs im Job kann rechtens sein
Europäisches Urteil auch für Deutschland einschlägig
Einer Muslima darf bei der Arbeit unter bestimmten Bedingungen das Kopftuch verboten werden. Allerdings darf ein solches Verbot nicht nur Symbole des muslimischen Glaubens treffen und auch nicht einfach deshalb verfügt werden, weil sich Kunden an dem Kopftuch stören.

Das geht aus zwei am Dienstag in Luxemburg verkündeten Urteilen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu Fällen in Frankreich und Belgien hervor (C-188/15 und C-157/15).

In beiden Fällen waren die Frauen muslimischen Glaubens wegen ihres Kopftuchs entlassen worden. Die Luxemburger Richter hatten zu urteilen, ob dies mit dem EU-Recht zusammenpasst. Dieses verbietet einerseits eine ganz direkte Diskriminierung gegen das religiöse Bekenntnis. Eine mittelbare Diskriminierung kann zulässig sein, dafür muss es aber gute Gründe geben.

Firma soll sich über Hidschab beschwert haben

In dem französischen Fall hatte Asma Bougnaoui von 2008 an als Projektingenieurin für eine IT-Firma gearbeitet, wie der EuGH im Verlauf des Prozesses erklärt hatte. Sie trug dabei einen Hidschab, der Haar und Nacken bedeckt, aber das Gesicht freilässt. Zu den Aufgaben der Ingenieurin gehörten Kundenbesuche. Dabei soll sich eine Kundenfirma über die Bekleidung beschwert haben. Wegen ihrer Weigerung, das Kleidungsstück abzulegen, wurde sie 2009 entlassen.

Der EuGH erklärte nun, dass der Wille des Arbeitgebers, derartigen Kundenwünschen zu entsprechen, "nicht als eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung" im Sinne des EU-Rechts angesehen werden könne. Daher würde dies allein eine Entlassung nicht rechtfertigen. Wie im belgischen Fall müssen aber die französischen Richter den Fall nun erst einmal im Lichte des EuGH-Urteils, das auch weitere Aspekte umfasst, konkret bewerten und abschließen.

Betriebsvorschrift können rechtens sein

Bei dem Fall aus Belgien war Samira Achbita bei einer Firma für Sicherheits- und Rezeptionsdienste beschäftigt. Sie hatte nach EuGH-Angaben bereits drei Jahre dort gearbeitet, als sie darauf bestand, künftig mit einem Kopftuch zur Arbeit zu kommen. Daraufhin wurde ihr gekündigt. Das Unternehmen berief sich auf eine Betriebsvorschrift, wonach das Tragen sichtbarer religiöser, politischer und philosophischer Zeichen bei der Arbeit generell verboten sei. Hier erklärten die Richter nun, dass eine solche Betriebsvorschrift unter Umständen rechtens sei, wenn sie der "Verfolgung einer Politik der politischen, philosophischen und religiösen Neutralität" diene. Sie verwiesen dabei auf die unternehmerische Freiheit.

Die Justiz in Belgien und Frankreich muss nun im Lichte der EuGH-Urteile die Prozesse abschließen. Zugleich binden die Luxemburger Urteile auch die Richter aller anderen EU-Länder, darunter Deutschland. Wenn diese es künftig mit ähnlichen Fällen zu tun haben, müssen sie sich an die Rechtsprechung des EuGH halten.

Religion sei "mehr als ein Aspekt privater Lebensführung"

Kritik ernteten die Richtersprüche von der Antidiskriminierungsstelle des Bundes in Berlin. Es könne "für muslimische Frauen, die ein Kopftuch tragen, in Zukunft noch schwerer werden, in den Arbeitsmarkt zu kommen", erklärte die staatliche Stelle. Das Brüsseler Büro der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) kritisierte, der EuGH verkenne die Religionsfreiheit. Religion sei "mehr als ein Aspekt privater Lebensführung", wie es der EuGH in seinen Ausführungen implizit unterstelle, sagte die Leiterin des Büros, Katrin Hatzinger, dem Evangelischen Pressedienst (epd). Amnesty International bemängelte, die Richtersprüche eröffneten Arbeitgebern mehr Spielraum für religiöse Diskriminierung.

Der Zentralrat der Muslime in Deutschland (ZMD) äußerte sich enttäuscht. "Wenn Frauen sich zwischen ihrer religiösen Überzeugung und ihrer beruflichen Tätigkeit entscheiden müssen, sind die Diskriminierungsverbote, die Gleichbehandlungsgebote und die individuellen Freiheitsrechte, die das Fundament europäischer Verfassungen und Gesetzgebungen verkörpern, nicht das Papier wert auf dem sie stehen", erklärte der ZMD in Köln.

"In Europa gelten die Werte Europas"

Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) nannte die Urteile hingegen richtig. "Arbeitgeber müssen eine Arbeitsordnung erlassen können, die politische, philosophische oder religiöse Neutralität gegenüber den Kunden gewährleistet." Auch die deutsch-türkische Frauenrechtlerin Seyran Ates begrüßte sie. "Die allerwenigsten Arbeitgeber wollen, dass in ihren Betrieben Religionskriege stattfinden", sagte Ates SWR Aktuell. Der CSU-Europapolitiker Manfred Weber erklärte: "In Europa gelten die Werte Europas. Deshalb ist es richtig, dass Arbeitgeber das Tragen von Kopftüchern am Arbeitsplatz unter bestimmten Umständen untersagen können."