Punktsieg für die Homo-Ehe vor dem Verfassungsgericht

Punktsieg für die Homo-Ehe vor dem Verfassungsgericht
Die Verfassungsrichter haben die Rechte gleichgeschlechtlicher Lebenspartner gestärkt. Grünen-Politiker Volker Beck feiert das Urteil als "Durchbruch für die rechtliche Gleichbehandlung".

Eingetragene Lebensgemeinschaften Homosexueller müssen bei der Betriebsrente im öffentlichen Dienst der Ehe gleichgestellt werden. Der fehlende Anspruch für homosexuelle Partner, die in eingetragener Partnerschaft zusammenleben, verletzt nach Überzeugung der Verfassungsrichter deren Grundrecht auf Gleichbehandlung. Sie übten deutliche Kritik an den weitgehenden Privilegien der Ehe im Vergleich zur sogenannten Homo-Ehe.

"Es ist verfassungsrechtlich nicht begründbar, aus dem besonderen Schutz der Ehe abzuleiten, dass andere Lebensgemeinschaften im Abstand zur Ehe auszugestalten und mit geringeren Rechten zu versehen sind", heißt es in dem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. Damit hebt das Verfassungsgericht eine anderslautende Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) auf und verwies den Fall zur Neuentscheidung an den BGH zurück (Aktenzeichen 1 BvR 1164/07 - siehe auch Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts).

Anspruch auf Betriebs- und Hinterbliebenenrente

Geklagt hatte ein im Jahr 1954 geborener Hamburger, der seit 1991 im öffentlichen Dienst arbeitet und bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) zusatzversichert ist. Seit acht Jahren lebt er in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, gemeinsame Kinder haben die beiden nicht. Der Mann fühlte sich durch die VBL benachteiligt, weil diese ihn nicht in die Steuerklasse III für Verheiratete einstuft.

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Die Folge: Die Betriebsrente, die ihm später zusteht, wird um 74 Euro monatlich niedriger ausfallen. Außerdem hat im Todesfall sein Partner keinen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente. Über die VBL erwerben vier Millionen Arbeitgeber und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes eine Zusatzversorgung, die die gesetzliche Rente ergänzt.

Keine Benachteiligung anderer Partnerschaftsformen

Das Grundgesetz verbiete es, einen Kreis von Menschen zu begünstigen, erklärten die Verfassungsrichter. An diesem Gleichheitsgebot müsse auch die VBL-Satzung gemessen werden. Die Anstalt folge zwar dem Privatrecht, nehme aber eine öffentliche Aufgabe wahr. Daher sei auch nicht zu erkennen, warum eingetragene Lebenspartner bei der Hinterbliebenenversorgung der VBL benachteiligt werden sollten, erklärte der Erste Senat. Zwar sei die Privilegierung der Ehe gegenüber anderen Lebensformen im Grundgesetz festgeschrieben. Allein daraus lasse sich aber nicht herleiten, dass andere Lebensformen benachteiligt werden dürften - es bedürfe dazu auch eines " hinreichend gewichtigen Sachgrundes". Einen solchen konnten die Richter beim Thema Hinterbliebenenversorgung nicht erkennen.

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Der Anwalt des Hamburger Beamten, Dirk Siegfried, sagte: "Ich sehe das als sehr großen Schritt für die Gleichstellung der Homo-Ehe nicht nur bei der Betriebsrente, sondern in vielen anderen Bereichen auch." Der Parlamentarische Geschäftsführer der Grünen-Bundestagsfraktion, Volker Beck, feierte die Entscheidung als "endgültigen Durchbruch" für die rechtliche Gleichbehandlung.

Der grundgesetzlich garantierte Schutz von Ehe und Familie könne nun nicht länger als Vorwand für die Diskriminierung von Lesben und Schwulen herhalten, heißt es in einer Erklärung Becks. Das Urteil sei eine "klare Niederlage für die konservativen Ideologen in der Union". Beck, der bekennender Schwuler ist, forderte die künftige Bundesregierung auf, die vollständige Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften auch im Steuerrecht abzusichern.

dpa/ups