Schwesig will Regelung im Jugendschutzrecht prüfen

Schwesig will Regelung im Jugendschutzrecht prüfen
Vor dem Hintergrund der Ermittlungen gegen den früheren Bundestagsabgeordneten Sebastian Edathy (SPD) werden Forderungen nach einer Überprüfung der Gesetze zum Schutz vor Kinderpornografie lauter. "Der Fall Edathy muss zum Anlass genommen werden, um zu überprüfen, ob es eine Schutzlücke im Gesetz gibt", sagte der Vorsitzende des Innenausschusses im Bundestag, Wolfgang Bosbach (CDU), der "Rheinischen Post" (Montagsausgabe).

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Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig (SPD) will angesichts der aktuellen Vorwürfe die Regelungen im Jugendschutzrecht prüfen, wie eine Sprecherin am Montag in Berlin sagte."Es muss auf jeden Fall sichergestellt sein, dass nicht die Grenze von Natürlichkeit zu Missbrauch überschritten wird, die Kinder entwürdigt", sagte Bosbach. Nötig sei ein Straftatbestand, der sicherstelle, dass Minderjährige durch Nacktfotos nicht herabgewürdigt oder ausgenutzt würden.

Der Präventionsexperte für Kindesmissbrauch, Reinhard Gesse, sagte dem Evangelischen Pressedienst (epd), sobald Fotos von nackten Kindern zum Verkauf angeboten würden, dürfe das nicht mehr legal sein. "Ich glaube nicht, dass Jungen und Mädchen sich freiwillig oder gar gern nackt fotografieren lassen", sagte der Geschäftsführer der in Osnabrück ansässigen "theaterpädagogischen werkstatt", die Programme gegen Missbrauch, Drogen und Gewalt erarbeitet. Kinder und Jugendliche würden in der Regel dazu gezwungen, sich nackt zur Schau zu stellen, oder die Bilder würden ohne Erlaubnis, gemacht.

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren

Die Staatsanwaltschaft Hannover ermittelt gegen den ehemaligen Bundestagsabgeordneten Sebastian Edathy (SPD) wegen des Verdachts auf Besitz von Kinderpornografie. Edathy hatte in einem Interview eingeräumt, er habe "Material" bezogen, das er aber "eindeutig für legal" halte. Laut Staatsanwaltschaft handelt es sich um Bilder nackter Jungen.

Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischen Materials ist laut Paragraf 184b des Strafgesetzbuches verboten und kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden. Inwieweit Fotos oder Filme zwar nackter, aber nicht in sexuellen Handlungen dargestellter Kinder strafbar sind, ist umstritten. Neben der Regelung im Strafgesetzbuch verbietet auch das Jugendschutzgesetz kinderpornografische Schriften.