Karlsruhe erleichtert Klagen bei Verletzung der Menschenwürde

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Karlsruhe erleichtert Klagen bei Verletzung der Menschenwürde
Das Bundesverfassungsgericht hat Entschädigungsklagen bei einer Verletzung der Menschenwürde erleichtert.

Danach müssen Gerichte den Entschädigungsanspruch inhaltlich genau prüfen und dürfen darüber nicht einfach bereits im Prozesskostenhilfeverfahren entscheiden, stellten die Karlsruher Richter in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss klar. (AZ: 1 BvR 2531/12)

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Damit bekam ein Mann recht, der wegen Mordes eine lebenslange Freiheitsstrafe mit anschließender Sicherungsverwahrung verbüßt. Als bei ihm im November 2009 krampfartige Unterleibsschmerzen auftraten, wurde er in eine Klinik gebracht. Während der ärztlichen Behandlung wurden seine Hand- und Fußfesseln nicht abgelegt.

Polizei- und Justizvollzugsbeamte waren die ganze Zeit anwesend, selbst dann, als der Mann mehrere Einläufe verabreicht bekam. Seine Notdurft durfte er nicht in der fensterlosen Toilette, sondern nur im Beisein aller auf einen Toilettenstuhl verrichten.

Die Strafvollstreckungskammer hielt die Sicherungsmaßnahme für rechtswidrig, insbesondere die fortdauernde Fesselung.

Wegen der Menschenwürdeverletzung wollte der Gefangene nun vor einem Zivilgericht eine Entschädigungszahlung in Höhe von 15.000 Euro durchsetzen. Doch den dazu eingereichten Prozesskostenhilfeantrag lehnte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main nach erster summarischer Prüfung ab. Die Menschenwürdeverletzung sei nicht so groß gewesen, dass eine Erfolgsaussicht für einen Entschädigungsanspruch besteht.

Doch Gerichte dürfen offene Rechtsfragen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren "durchentscheiden", so das Bundesverfassungsgericht. Wann eine Entschädigungspflicht genau besteht, sei obergerichtlich noch nicht geklärt. Daher müsse ein Gericht den Entschädigungsanspruch im Hauptsacheverfahren prüfen. Eine einfach summarische Prüfung im Prozesskostenhilfeverfahren sei unzulässig.