Mieter dürfen beim Auszug keine bunten Wände hinterlassen

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Mieter dürfen beim Auszug keine bunten Wände hinterlassen
Das Urteil des Bundesgerichtshofes ist klar: Wer seine Wohnung bunt streicht, muss sie vor dem Auszug wieder weiß streichen oder die Kosten dafür tragen.

Hinterlassen Mieter beim Auszug aus der Wohnung die Wände in bunten Farben, sind sie zum Schadenersatz verpflichtet. Das gilt auf jeden Fall dann, wenn die Wohnung ursprünglich in weiß renoviertem Zustand übernommen worden ist, urteilte am Mittwoch der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (AZ: VIII ZR 416/12).

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Damit muss eine Familie aus dem hessischen Butzbach auf ihre Kaution verzichten und zusätzlich noch 874,30 Euro Schadenersatz an ihren Vermieter zahlen. Die Familie hatte von 2007 bis 2009 eine Doppelhaushälfte gemietet. Die Zimmer waren beim Einzug weiß gestrichen.  Als die Familie auszog, wurde es dem Vermieter im wahrsten Sinne des Wortes zu bunt. Einzelne Wände waren nun rot, gelb und blau gestrichen.

Der Vermieter befürchtete, das Haus in diesem Zustand nicht vermieten zu können. Daher ließ er die farbigen Wände erst mit Haftgrund und dann noch zweimal weiß überstreichen. Die Kosten in Höhe von 3.648,82 Euro sollten die ausgezogenen Mieter übernehmen.

Der BGH gab dem Vermieter recht. Dem Vermieter sei ein Schaden entstanden, den er für eine Neuvermietung wieder beseitigen muss. Die Kosten können vom Mieter eingefordert werden.

Die ausgezogenen Mieter müssen aber nicht in jedem Fall die Wohnung mit weißen Wänden übergeben. Auch andere übliche Farben wie etwa eierschalengelb seien noch angemessen, so der BGH.