Das Leistungsschutzrecht in Kürze: Was steht drin, wem nützt es?

Das Leistungsschutzrecht in Kürze: Was steht drin, wem nützt es?
Das neue Leistungsschutzrecht ist heftig umstritten. Zeitungsverleger sollen sich damit davor wehren können, dass Zeitungsartikel von Suchmaschinen, wie etwa Google, kostenlos ins Internet gestellt werden. Jetzt liegt ein Gesetzesentwurf vor. Was steht da drin, und wem nützt es?

Die schwarz-gelbe Koalition will mit ihrem Entwurf sicherstellen, "dass Presseverlage im Onlinebereich nicht schlechtergestellt sind als andere Werkvermittler", so steht es in dem von ihr vorgelegten Gesetzentwurf. Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger machte auf dem Medienforum NRW deutlich, die Adressaten des Entwurfs seien zuallererst Suchmaschinenbetreiber und Nachrichten-Aggregatoren, darunter große internationale Akteure, die ihre Angebote mit Inhalten deutscher Verlage anreicherten - also Anbieter, die Nachrichten zu unterschiedlichsten Themen und aus verschiedenen Quellen sammeln und gebündelt online stellen. Durch das neue Gesetz werde nur ein Interessenausgleich geschaffen, meint die Ministerin.

Die Verlage wollen mitverdienen

Die Verlage fordern schon lange eine solche Regelung. Sie wollen selbst unmittelbar davon profitieren, dass Drittanbieter wie Google Werbegelder dadurch erzeugen, kostenlos den Nutzern den Weg zu den Inhalten der Verlage zu weisen. Suchmaschinen geben meist den Titel und einen kurzen Text mit Informationen einer Seite bei den Ergebnissen an. Dort liegt das Problem: Im vorliegenden Leistungsschutzrechtsentwurf geht es darum, ob die verlinkten oder zitierten Verlagsinhalte "gewerblich" genutzt werden, der Aggregator also Geld damit verdient.

Dann müssten Nachrichten-Anbieter und Suchmaschinen beispielsweise für die Präsentation von Vorspännen oder kurzen Textabschnitten in Zukunft eine Lizenz erwerben. Das gilt aber auch für diejenigen, die als gewerbliche Nutzer bewertet werden. Damit würde das Gesetz weiter gehen als die bisherigen Regelungen des Zitierrechts und zum Schutz von Presseerzeugnissen, wonach Texte und Fotos von Zeitungen, Zeitschriften und Magazinen geschützt sind.  

Im Gesetzesentwurf ist allerdings festgehalten, dass die Einführung eines neuen Leistungsschutzrechtes nicht als ein gesetzgeberischer Schutz von alten, überholten Geschäftsmodellen missverstanden werden dürfe. "Das neue Leistungsschutzrecht kann und soll kein Korrektiv für Strukturveränderungen des Marktes sein, auf die Presseverleger vor allem mit neuen Angeboten reagieren müssen."

Auch Blogger betroffen

Für massive Kritik sorgt vor allem der Begriff "gewerblich" in dem Entwurf. Davon betroffen wären beispielsweise auch Blogger, die Links, Zitate und Überschriften auf ihren Seiten verwenden. Im Gesetzentwurf heißt es: "Verwendet ein Blogger zu seinem Hobby-Blog Fachartikel aus einschlägigen Presseerzeugnissen und blendet er zur Refinanzierung seiner Unkosten Werbebanner oder Bezahl-Button eines Micropaymentdienstes ein, dann handelt er zu gewerblichen Zwecken und muss eine Lizenz erwerben." Ob der Blogger die Absicht habe, mit der Werbung Gewinn zu erzielen, darauf komme es nicht an, ist weiter im Entwurf zu lesen.

Das könnte dazu führen, dass Blogger aus Angst vor den Forderungen der Verlage keine solchen Links und Zitate mehr verwenden. "Die Nutzerinnen und Nutzer können die Bestimmungen eines Leistungsschutzrechtes nicht überblicken", erklärt Markus Beckedahl von der Bürgerrechtsorganisation Digitale Gesellschaft, "und kaum ein Blogger oder Facebooknutzer könnte sich ein langwieriges Gerichtsverfahren gegen die großen Medienkonzerne leisten, selbst wenn diese ihn zu Unrecht angingen." Journalistenverbände kritisieren darüber hinaus, dass noch nicht deutlich genug geklärt ist, wie Autoren, also die Urheber eines Zeitungstextes, für ihre Leistung bezahlt werden, wenn der Text außer im Printmedium auch durch eine Suchmaschine im Internet veröffentlich ist.  Von dem derzeitigen Entwurf des Leistungsschutzgesetzes profitieren nur die Verlage.