Erfurt (epd). Kirchliche Arbeitgeber dürfen bei Stellenangeboten mit „christlichem Profil“ von Bewerberinnen und Bewerbern eine Kirchenmitgliedschaft verlangen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt im langjährigen Rechtsstreit zwischen der Sozialpädagogin Vera Egenberger und dem Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung am Donnerstag entschieden. (Az.: 8 AZR 194/25 (F)).
Konkret ging es um eine von dem Evangelischen Werk im Jahr 2012 ausgeschriebene Referentenstelle. Haupttätigkeit sollte die Erstellung eines Berichts zur Umsetzung der UN-Antirassismuskonvention durch Deutschland sein. Von Stellenbewerberinnen und -bewerbern wurde die Mitgliedschaft in einer christlichen Kirche und die Identifikation mit dem diakonischen Auftrag verlangt. Egenberger bewarb sich auf die Stelle und erhielt eine Absage. Sie führte diese auf ihre fehlende Kirchenmitgliedschaft zurück, fühlte sich aus religiösen Gründen diskriminiert und verlangte eine Entschädigung.
Verfassungsgericht kippte vorheriges Urteil
Das Bundesarbeitsgericht legte den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Prüfung vor. Die Luxemburger Richter betonten zwar das Recht der Kirchen auf Autonomie (Az: C-414/16). Eine Kirchenmitgliedschaft könne aber nur verlangt werden, wenn dies „wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt“ sei. Daraufhin verurteilte das BAG den Arbeitgeber zu einer Entschädigung in Höhe von 3.915 Euro. Das daraufhin angerufene Bundesverfassungsgericht kippte diese Entscheidung jedoch. Die obersten Arbeitsrichter hätten das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und die Anforderungen der Kirchenmitgliedschaft für die ausgeschriebene Stelle nicht ausreichend gewürdigt (Az: 2 BvR 934/19).
Daraufhin urteilte das BAG nun, dass die konfessionslose Klägerin mit ihrer Stellenabsage nicht wegen der Religion benachteiligt wurde. Die Kirchenzugehörigkeit sei für die ausgeschriebene Stelle „für die Wahrung des religiösen Selbstverständnisses geeignet, erforderlich und angemessen“ gewesen. Es ist die finale Entscheidung in dem Verfahren.
Urteil mutmaßlich ohne weitreichende Folgen
Die Diakonie Deutschland und die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) begrüßten das Urteil. Mit seiner heutigen Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht wie zuvor das Bundesverfassungsgericht das kirchliche Arbeitsrecht gestärkt und den notwendigen Spielraum bestätigt", erklärte der Präsident des Kirchenamts der EKD, Hans Ulrich Anke. Wer für das christliche Profil verantwortlich sei, müsse von diesem Profil auch überzeugt sein. Das sei eine Frage der Glaubwürdigkeit des kirchlichen Auftrags.
Die Gewerkschaft ver.di bedauerte hingegen das Urteil und betonte zugleich die Stärkung von Beschäftigtenrechten, die durch die Klage erreicht worden sei. Die Gerichte hätten den Kirchen enge Grenzen gesetzt, in denen sie von Beschäftigten eine Konfessionszugehörigkeit verlangen könnten, erklärte ver.di-Bundesvorstandsmitglied Sylvia Bühler. Der nun erreichte Rechtsfortschritt sei der Beharrlichkeit Egenbergers zu verdanken.
Laut dem Bochumer Arbeitsrechtler Jacob Joussen hat die Entscheidung mutmaßlich keine weitreichenden praktischen Folgen. Die evangelische Kirche habe ihre Einstellungsregeln bereits reformiert und stärker an europäisches Diskriminierungsrecht angepasst, sodass sie nur noch in bestimmten Fällen die Kirchenmitgliedschaft verlange, sagte Joussen dem Evangelischen Pressedienst (epd). Ob eine Mitgliedschaft für eine bestimmte Stelle wesentlich sei, entschieden die Kirchen, aber ihre Entscheidungen seien gerichtlich überprüfbar.




