OVG: Bodendenkmal in Königswinter zu Recht unter Schutz gestellt

OVG: Bodendenkmal in Königswinter zu Recht unter Schutz gestellt
Im Rechtsstreit um ein Bodendenkmal für ein früheres Kloster in Königswinter hat das Oberverwaltungsgericht die Anliegen des Denkmalschutzes gestärkt. Für den Status als Bodendenkmal reiche eine wissenschaftlich begründete Vermutung aus.

Königswinter, Münster (epd). Die frühere Propstei und heutige Pfarrkirche Oberpleis im rheinischen Königswinter ist ein Bodendenkmal. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes Nordrhein-Westfalen am Dienstag in Münster entschieden und sich dabei erstmals mit der vom Land im Jahr 2022 eingeführten Kategorie des „vermuteten Bodendenkmals“ befasst. Zugleich wurde die Berufung eines Grundstückeigentümers gegen die Ausweisung als Bodendenkmal zurückgewiesen (AZ.: 10 A 2200/24).

Hintergrund des Rechtsstreits war, dass die Bezirksregierung Köln im Mai 2023 veranlasst hatte, dass die Grundstücke des ehemaligen Benediktinerklosters als Bodendenkmal in die Denkmalliste der Stadt eingetragen werden. Der Kläger, Eigentümer einiger davon betroffener Flächen, wollte gerichtlich feststellen lassen, dass sich das Bodendenkmal nicht auf zwei seiner Grundstücke beziehe. Die Einführung des vermuteten Bodendenkmals in das Denkmalschutzgesetz sei verfassungswidrig, weil dies die Rechte von Grundstückseigentümern unverhältnismäßig beschneide. Es fehle ein sicherer Nachweis, dass in dem gesamten unter Schutz gestellten Bereich der ehemaligen Propstei archäologische Spuren im Boden vorhanden seien.

Gelände ist wichtiges Zeugnis des Klosterlebens im Rheinland

Das Verwaltungsgericht Köln hatte die Klage in erster Instanz abgewiesen. Dem folgte nun auch das OVG in Münster. Es bestehe ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Bodendenkmals. Die ehemalige Propstei Oberpleis sei eine der Propsteien des bedeutenden Benediktinerklosters Siegburg und gehöre zu den wichtigsten Zeugnissen mittelalterlichen und neuzeitlichen Klosterlebens im Rheinland.

Die Voraussetzungen für die Annahme eines Bodendenkmals lägen vor, erklärte die Vorsitzende des 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts. Nach dem geltenden nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetz gelten als Bodendenkmäler auch „vermutete Bodendenkmäler“. Für deren Vorhandensein reichten wissenschaftlich begründete Anhaltspunkte aus. Eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, dass in der betroffenen Fläche ein Bodendenkmal vorhanden ist, sei hingegen nicht erforderlich.

Das Oberverwaltungsgericht hat keine Revision zugelassen. Dagegen kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.