Karlsruhe (epd). Patienten mit einer tödlich verlaufenden Erkrankung können für ihre Therapie nur in engen Grenzen Zugang zu noch nicht zugelassenen Arzneimitteln verlangen. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wies in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss die Verfassungsbeschwerde eines an todkranken Mannes wegen einer unzureichenden Begründung als unzulässig ab. Er hatte geklagt, um ein nicht zugelassenes Medikament auf Krankenkassenkosten zu bekommen. (AZ: 1 BvR 1863/23)
Bei dem im Jahr 2004 geborenen und nicht mehr gehfähigen Beschwerdeführer besteht eine sogenannte Duchenne-Muskeldystrophie. Diese genetisch bedingte und fortschreitende Muskelerkrankung führt in der Regel im frühen Erwachsenenalter zum Tod. Im Juli 2019 beantragte er die Kostenübernahme für das Arzneimittel Translarna mit dem Wirkstoff Ataluren. Die Versorgung mit der Arznei würde jährlich rund 170.000 Euro kosten.
Verweis auf frühere Entscheidung aus Karlsruhe
Damals bestand für das Präparat noch eine Zulassung der Europäischen Arzneimittel-Agentur, allerdings wegen der besseren Datenlage nur für gehfähige Patienten und damit nicht für den Beschwerdeführer. Dieser verlangte dennoch Zugang zu der Arznei. Er verwies auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2005. Danach können bei lebensbedrohlichen Krankheiten auch nicht anerkannte Methoden bezahlt werden, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder Linderung besteht und es keine Alternativen Medikamente gibt.
Das Bundessozialgericht in Kassel wies den Patienten jedoch ab. Das Zulassungsverfahren für die Arznei Translarna für nicht mehr gehfähige Patienten sei erfolglos geblieben (AZ: B 1 KR 35/21 R). Damit gebe es mit Blick auf die Arzneimittelsicherheit eine generelle „Sperrwirkung“, die dazu führt, dass das Medikament nicht mehr auf Krankenkassenkosten verschrieben werden kann.
Beschwerde als unzulässig abgewiesen
Die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wies das Bundesverfassungsgericht als unzulässig zurück. Der Beschwerdeführer habe sich nicht ausreichend damit auseinandergesetzt, dass bei ihm keine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlungsmethode mehr zur Verfügung steht. Er sei auch nicht darauf eingegangen, warum das Präparat bei ihm Aussicht auf Linderung und Heilung verspricht, obwohl es damals bei gehunfähigen Personen eine negative Zulassungsentscheidung erhalten hat.
Mittlerweile sei die Zulassung der Arznei auch bei gehunfähigen Personen entfallen, so das Gericht. Inwieweit er ohne Verstoß gegen das Arzneimittelrecht das Medikament dennoch importieren lassen kann, sei vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht dargelegt worden, befanden die Verfassungsrichter.



