Urteil: Sozialhilfe muss Gräberwunsch von Eheleuten berücksichtigen

Urteil: Sozialhilfe muss Gräberwunsch von Eheleuten berücksichtigen
Wenn Sozialhilfeempfänger nebeneinander bestattet werden wollen, darf ihnen das nicht pauschal verweigert werden, auch wenn das mehr kostet.

Kassel (epd). Ein Sozialhilfeträger darf den Wunsch von Eheleuten auf Bestattung in nebeneinanderliegenden Grabstätten nicht pauschal verweigern. Ist der Bestattungswunsch im Einzelfall realisierbar und sind die Mehrkosten für eine entsprechende Grabstätte nicht unverhältnismäßig, könne es sich um „erforderliche“ Bestattungskosten handeln, die Sozialhilfebezieher erstattet bekommen, entschied das Bundessozialgericht in einem am Freitag bekannt gegebenen Urteil vom Vortag. (AZ: B 8 SO 8/24 R) Bevor der Sozialhilfeträger jedoch einspringt, seien erst einmal mögliche Erben zur Übernahme der Bestattungskosten heranzuziehen.

Die in Düsseldorf lebende nicht-jüdische Klägerin bezog ebenso wie ihr verstorbener jüdischer Ehemann vom Sozialamt Grundsicherungsleistungen im Alter. Zu Lebzeiten hatten die Eheleute vereinbart, dass sie auf dem „Mischehenfeld“ eines jüdischen Friedhofs nebeneinander bestattet werden. Die Witwe reservierte sich daher eine Grabstätte neben ihrem verstorbenen Ehemann. Die Reservierungskosten sowie die Hälfte der Bestattungskosten für den Ehemann übernahm die Tochter. Den Rest der Bestattungskosten sollte das Sozialamt übernehmen.

1.300 Euro Mehrkosten sind verhältnismäßig

Die Stadt Düsseldorf lehnte die Übernahme der Mehrkosten für diese Grabstätte ab. Die Kosten für eine einzelne Grabstätte auf dem Gräberfeld seien doppelt so hoch wie die Kosten für eine Grabstätte in einem Reihengrab, bei der Eheleute nicht nebeneinanderliegen, hieß es zur Begründung. Die Klägerin machte gerichtlich die 1.300 Euro Mehrkosten für die Bestattung geltend.

Das Bundessozialgericht urteilte, dass der Wunsch von Eheleuten auf eine Bestattung nebeneinander wegen des Grundrechts des Schutzes der Ehe vom Sozialhilfeträger zu berücksichtigen ist. Die Kosten dürften aber nicht „uferlos“ sein. Im konkreten Fall seien die Mehrkosten verhältnismäßig.

Allerdings müsse die Sozialhilfe nicht für die Reservierungskosten der Grabstätte aufkommen. Den Streitfall verwies das Bundessozialgericht an das Landessozialgericht in Essen zurück. Dieses müsse prüfen, inwieweit erst einmal Erben für die Bestattung aufkommen müssen.