Gericht: Corona-Erkrankung nach Klassenfahrt kein Dienstunfall

Gericht: Corona-Erkrankung nach Klassenfahrt kein Dienstunfall
Ein Lehrer aus Warendorf klagte gegen das Land NRW, das seine Corona-Infektion nicht als Dienstunfall anerkennen wollte. Das Verwaltungsgericht Münster bestätigte nun die Entscheidung des Dienstherren.

Münster, Warendorf (epd). Das Verwaltungsgericht Münster hat die Klage eines verbeamteten Lehrers abgewiesen, der eine Corona-Erkrankung als Dienstunfall anerkannt haben wollte. Das Land Nordrhein-Westfalen habe das zu Recht abgelehnt, weil der Kläger nicht zweifelsfrei die Infektion mit dem Coronavirus während einer Klassenfahrt habe nachweisen können, erklärte das Gericht am Mittwoch. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (AZ: 4 K 1748/23).

Der Mann aus dem Kreis Warendorf hatte den Angaben zufolge Ende 2022 als eine von acht betreuenden Lehrkräften an einer Klassenfahrt mit etwa 80 Schülerinnen und Schülern nach Berlin teilgenommen. Kurz nach der Rückkehr der Schulgruppe wurde bei ihm eine Infektion mit dem Coronavirus nachgewiesen. Er reichte daraufhin einen Antrag auf Anerkennung eines Dienstunfalls mit der Begründung ein, der Zeitpunkt der Infektion habe im Reisezeitraum und damit in der Dienstzeit gelegen. Als das Land NRW das nicht als erwiesen sah, legte er Klage ein.

Kläger kann nicht genauen Ansteckungszeitpunkt und -ort belegen

Das Verwaltungsgericht erklärte, für einen Dienstunfall „muss feststehen, dass der Beamte sich an einem bestimmten Ort zu einem konkret bestimmbaren Zeitpunkt infiziert hat“. Dabei müsse jede Verwechslung mit einem anderen Ereignis ausgeschlossen sein.

Der Kläger habe jedoch Ansteckungszeitpunkt und -ort nicht genau nachweisen können. So sei es auf der Fahrt nicht zu einem größeren Infektionsgeschehen gekommen. Eine Ansteckung im privaten Umfeld des Mannes sei zudem nicht ausgeschlossen, da in dem Zeitraum die Inzidenzzahlen am Wohn- und Schulstandort des Klägers deutlich höher gewesen seien als in Berlin.

Das jetzt veröffentlichte Urteil erging bereits am 24. Februar nach mündlicher Verhandlung. Dagegen kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster gestellt werden.