Bundessozialgericht klärt Kfz-Hilfe für behinderte Arbeitnehmer

Bundessozialgericht klärt Kfz-Hilfe für behinderte Arbeitnehmer

Kassel (epd). Schwerbehinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen sich für den Anspruch auf eine Kraftfahrzeughilfe beim Kauf eines Neuwagens immer den Verkaufserlös ihres Altwagens mindernd anrechnen lassen. Dabei spielt es keine Rolle, wenn der Altwagen kreditfinanziert und noch im Eigentum der Bank ist, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Freitag bekanntgegebenen Urteil vom Vortag. (AZ: B 5 R 11/24 R)

Bis zum 9. Juni 2021 konnten Menschen mit Behinderung zur Teilhabe am Arbeitsleben eine Kfz-Hilfe von bis zu 9.500 Euro für den Kauf eines neuen Autos erhalten. Ab dem 10. Juni 2021 hat der Gesetzgeber die Kfz-Hilfe abhängig vom Nettoeinkommen auf bis zu 22.000 Euro erhöht. Voraussetzung für die Förderung ist unter anderem, dass der behinderte Mensch dauerhaft auf das Auto angewiesen ist, um den eigenen Arbeitsplatz erreichen zu können. Der Verkehrswert eines zuvor genutzten Altwagens muss jedoch mindernd angerechnet werden.

Geklagt hatte eine schwerbehinderte, städtische Sachbearbeiterin mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 90. Wegen ihrer außergewöhnlichen Gehbehinderung war sie für den Weg zur Arbeit auf einen eigenen Pkw angewiesen. Am 21. Oktober 2018 verkaufte sie ihren kreditfinanzierten Pkw für 20.000 Euro. Der Betrag ging vollständig für die Tilgung des Darlehens drauf. Drei Tage später kaufte sie für rund 39.000 Euro ein neues Auto mit Automatikgetriebe.

Bei ihrem Antrag auf eine Kfz-Hilfe rechnete die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund den Verkaufserlös ihres Altwagens mindernd an. Die Klägerin hielt dies für ungerecht. Ihr Altwagen habe wegen des laufenden Darlehens der Bank. gehört, vom Verkaufserlös habe sie nichts gehabt. Daher müsse ihr eine Kfz-Hilfe ohne Berücksichtigung des Altwagenverkaufs gewährt werden, argumentierte sie.

Das BSG wies die Klägerin ab. Als Altwagen gelte jenes Fahrzeug, „das vor dem Erwerb eines Neufahrzeugs dem behinderten Menschen zur Verfügung stand“. Der vorher genutzte Pkw sei auch dann ein Altwagen, wenn er darlehensfinanziert und noch im Eigentum der Autobank gestanden habe. Eine Differenzierung zwischen einem eigen- und einem fremdfinanzierten Fahrzeug sehe die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung bei der Anrechnung des Verkehrswerts des Altwagens auf die Kfz-Hilfe nicht vor.